Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_283/2018 KI-generiert

Lucerne Cantonal Court Decision on Remission of Court Costs Upheld due to Insufficient Substantiation of Federal Appeal

Geschäftsnummer 1B_283/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who petitioned for the waiver of court costs imposed by the Cantonal Court after their request for a recusal was denied. Initially, the individual had faced a cost of 300 CHF in 2015, and after subsequent applications for cost relief were rejected, a final decision was made in May 2018, stating that the individual was not permanently indigent as required by law. The individual filed a complaint against this decision in June 2018, but the higher court determined that the complaint did not adequately demonstrate any legal violations and thus chose not to proceed with the case. No costs were assigned in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lucerne Cantonal Court Decision on Remission of Court Costs Upheld due to Insufficient Substantiation of Federal Appeal: Initially, the individual had faced a cost of 300 CHF in 2015, and after subsequent applications for cost relief were rejected, a final decision was made in May 2018, stating that the individual was not permanently indigent as required by law. The individual filed a complaint against this decision in June 2018, but the higher court determined that the complaint did not adequately demonstrate any legal violations and thus chose not to proceed with the case. No costs were assigned in this instance.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Ausstandsbegehren Kostenerlass verfassungsmässige Anforderung Zahlungsaufschub Auslegung von Urteilen Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not to be entertained based on the simplified procedure because it did not meet the statutory formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_283/2018

Urteil vom 15. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Mai 2018 (2P 15 2).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Beschluss vom 8. Juli 2015 ein von A.________ im Strafbefehlsverfahren gestelltes Ausstandsgesuch ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.--.

A.________ stellte am 8. Dezember 2015 ein Gesuch um Kostenerlass, welches das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. März 2016 abwies. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ersuchte A.________ erneut um Erlass der Gerichtskosten. Das Kantonsgericht Luzern wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab und stundete die Forderung von Fr. 300.-- bis zum 31. Mai 2019. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Gesuchsteller nicht dauerhaft mittellos im Sinne von Art. 425 StPO sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2018 auf, diesen noch nachzureichen. Innert Frist kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es das Gesuch um Kostenerlass abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli