Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_282/2010 KI-generiert

Appeal Against Pre-Trial Detention Rendered Moot by Release

Geschäftsnummer 1B_282/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pre-trial detention on suspicion of theft, as well as concerns regarding collusion and flight risk. An initial request for release from detention was denied by the district court, which prolonged the detention until a specified date. The individual subsequently filed a complaint against this decision. However, before the higher court could rule on the complaint, the individual was released from custody, rendering the complaint moot. Consequently, the court decided not to impose any legal costs related to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Rendered Moot by Release: An initial request for release from detention was denied by the district court, which prolonged the detention until a specified date. The individual subsequently filed a complaint against this decision. However, before the higher court could rule on the complaint, the individual was released from custody, rendering the complaint moot. Consequently, the court decided not to impose any legal costs related to the case.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Diebstahls bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 BGG

This procedural article was cited in connection with Art. 72 BZP to rule on the costs.

Art. 72 BZP

This procedural article was cited in connection with Art. 71 BGG to rule on the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_282/2010

Verfügung vom 28. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

In Erwägung,

dass X.________ dringend namentlich des Diebstahls verdächtigt wird und deswegen sowie wegen Kollusions- und Fluchtgefahr durch den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 2. August 2010 in Untersuchungshaft versetzt wurde;

dass ein von der Beschuldigten am 17. August 2010 gestelltes Haftentlassungsgesuch gemäss Verfügung vom 21. August 2010 abgewiesen worden ist, wobei der Haftrichter die Untersuchungshaft bis zum 2. November 2010 verlängert hat;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass sie in der Folge, am 2. September 2010, auf freien Fuss gesetzt worden ist;

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen, während sie davon abgesehen hat, um Zuspruch einer Parteientschädigung zu ersuchen;

dass anderseits die Zürcher Behörden darauf verzichtet haben, sich zu den Kostenfolgen zu äussern;

dass es sich bei den vorliegenden Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, während eine Parteientschädigung - wie ausgeführt - nicht verlangt worden ist;

dass es sich damit erübrigt, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen weiter zu prüfen;

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_282/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp