Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_281/2017 KI-generiert

Legal Aid Denial for Meritless Criminal Appeal

Geschäftsnummer 1B_281/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office, which did not proceed with a criminal case involving allegations of fraud, embezzlement, and false accusations. The individual requested legal aid to cover procedural costs but was denied, with the court stating that the case appeared to be without merit. The individual subsequently appealed the denial of legal aid and the decision to not pursue the case, but the higher court concluded that the claims made were insufficiently substantiated to warrant further action, leading to the dismissal of the appeal without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Legal Aid Denial for Meritless Criminal Appeal: The individual requested legal aid to cover procedural costs but was denied, with the court stating that the case appeared to be without merit. The individual subsequently appealed the denial of legal aid and the decision to not pursue the case, but the higher court concluded that the claims made were insufficiently substantiated to warrant further action, leading to the dismissal of the appeal without further costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Demonstrationsrecht Recht zur Hinterlegung verfassungsmässige Anforderung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_281/2017

Urteil vom 6. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,

Beschwerdegegnerin,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Juni 2017 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 21. Juni 2017 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ersuchte A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Verfahrensleitung zusammenfassend aus, dass das Begehren auf eine Anhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs, Unterschlagung, falscher Anschuldigung usw. als aussichtslos erscheine. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, unter welchem Titel das Verhalten der Beschuldigten strafrechtsrelevant sein sollte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb abzuweisen.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Postaufgabe 4. Juli 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen in verfassungswidriger Weise sein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als aussichtslos beurteilt haben sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli