Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_281/2011 KI-generiert

Notary Misconduct and Defamation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1B_281/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint to the public prosecutor's office alleging misconduct by a public official and accusing another individual of defamation, false testimony, and attempted fraud. The prosecutor's office declined to initiate an investigation into the allegations against the public official, deeming them baseless and frivolous, while transferring the matter regarding the second individual to the relevant authorities. The complainant then challenged this decision, but the appellate court also dismissed the complaint, concluding that the accusations lacked merit. The complainant subsequently escalated the issue to the Federal Tribunal, arguing against the appellate court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Notary Misconduct and Defamation Appeal Dismissal: The prosecutor's office declined to initiate an investigation into the allegations against the public official, deeming them baseless and frivolous, while transferring the matter regarding the second individual to the relevant authorities. The complainant then challenged this decision, but the appellate court also dismissed the complaint, concluding that the accusations lacked merit. The complainant subsequently escalated the issue to the Federal Tribunal, arguing against the appellate court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Untersuchung Ehrverletzungsverfahren Notar Strafanzeige disziplinarische Entlassung verfassungsmässige Anforderung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal defects in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Application of the rule regarding the waiver to impose costs, although the final order (2) does not explicitly impose costs but waives them.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_281/2011

Urteil vom 17. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, c/o Konkursamt Zürich,

Beschwerdegegnerin

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Mai 2011

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Am 28. November 2010 reichte X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine als "Klage im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren" bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Durchführung einer Disziplinaruntersuchung gegen die beim Notariat Zürich Altstadt tätige Y.________ wegen Amtsmissbrauchs und Unterstützung bei einer Verleumdung, und erhob "Anklage" gegen Z.________ wegen Verleumdung, falscher Zeugenaussage und versuchten Betrugs.

Da es sich bei Y.________ um eine "Beamtin" im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, hatte die Oberstaatsanwaltschaft einen Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu fällen. Sie entschied mit Verfügung vom 25. Februar 2011, dass eine Untersuchung gegen Y.________ nicht anhand genommen werde; die Strafanzeige sei haltlos und mutwillig. Hinsichtlich des Beschuldigten Z.________ überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegen diese Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Februar 2011 erhob X.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sich die Beschwerde mit Z.________ befasse. Insoweit fehle dem Beschwerdeführer ein Interesse, da die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur weiteren Veranlassung überwiesen wurden. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin eine "Disziplinaruntersuchung" verlange, stehe es ihm frei, eine Aufsichtsbeschwerde bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde über das Konkursamt einzureichen. Mit Strafrecht bzw. Strafprozessrecht habe dies indessen nichts zu tun. Die vom Beschwerdeführer gegen Y.________ erhobenen (strafrechtlichen) Anschuldigungen seien haltlos und die entsprechende Anzeige sei von Anfang an aussichtslos gewesen.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. Juni 2011 (Postaufgabe 6. Juni 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der auch im vorliegenden Verfahren eine Disziplinaruntersuchung bzw. Aufsichtsbeschwerde beantragt, beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli