Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_280/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Pre-trial Detention Order in Attempted Homicide Case Despite Mootness Finding

Geschäftsnummer 1B_280/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Schaffhausen into an individual, referred to as A.________, suspected of attempted killing, grievous bodily harm, and affray during a mass brawl on April 16, 2021. A.________ was initially detained on April 17, 2021, and the Coercive Measures Court at the Cantonal Court of Schaffhausen ordered his pre-trial detention until July 17, 2021. A subsequent appeal against this detention was dismissed by the Cantonal Court. A.________ then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking his immediate release and challenging the decision of the Cantonal Court, asserting violations concerning procedural fairness. However, the Public Prosecutor's Office later informed the Tribunal that A.________ had been released from detention on June 14, 2021, prior to the resolution of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 EMRK, Art. 221 StPO, Art. 224 Abs. 2 StPO, Art. 227 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Upholds Pre-trial Detention Order in Attempted Homicide Case Despite Mootness Finding: A.________ was initially detained on April 17, 2021, and the Coercive Measures Court at the Cantonal Court of Schaffhausen ordered his pre-trial detention until July 17, 2021. A subsequent appeal against this detention was dismissed by the Cantonal Court. A.________ then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking his immediate release and challenging the decision of the Cantonal Court, asserting violations concerning procedural fairness. However, the Public Prosecutor's Office later informed the Tribunal that A.________ had been released from detention on June 14, 2021, prior to the resolution of his complaint.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft versuchte vorsätzliche Tötung Anspruch auf ein faires Verfahren Tötung Strafuntersuchung schwere Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Art. 29 Abs. 1 BV
leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl.
Art. 5 EMRK
insbesondere Art. 5 EMRK ) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde.
Art. 221 StPO
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs.
Art. 224 Abs. 2 StPO
Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und Art.
Art. 227 Abs. 2 StPO
2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und Art. 227 Abs. 2 StPO betreffend deren Verlängerung) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten ( Art.
Art. 6 Abs. 2 StPO
2 StPO betreffend deren Verlängerung) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten ( Art. 6 Abs. 2 StPO ; s.a.
Art. 225 Abs. 4 StPO
Art. 225 Abs. 4 StPO : "erhärten oder entkräften").

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is implicitly invoked as the basis for the general procedure and decision structure, although not explicitly named in the dispositive, but I adhere strictly to the rule: No article explicitly applied in the final orders (1, 2, 3) other than those listed below.

Art. 64 BGG

The provision used to grant the applicant's request for free legal aid and proceedings because the legal requirements were met.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs, which are waived in the dispositive (Art. 2 lit. 2.1).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_280/2021

Urteil vom 28. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,

Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Mai 2021 (51/2021/25).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte Tötung, schwere Körperverletzung und Raufhandel im Rahmen einer Massenschlägerei, die sich am 16. April 2021 ereignet hatte. A.________ wurde am 17. April 2021 vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht am Kantonsgericht Schaffhausen ordnete am 20. April 2021 bis zum 17. Juli 2021 Untersuchungshaft an. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. Mai 2021 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts und der Entscheid des Obergerichts seien, abgesehen von der Gewährung der amtlichen Verteidigung, aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 teilt die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht mit, der Beschwerdeführer sei am 14. Juni 2021 aus der Haft entlassen worden.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Aufgrund der erfolgten Haftentlassung hat der Beschwerdeführer kein solches aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Allerdings lässt sich nicht sagen, dass in einem Fall, der demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist, eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich wäre.

Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK ) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte ( BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 2C_992/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; 1B_56/2014 vom 10. April 2014 E. 1; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.3; 1B_161/2010 vom 12. Juli 2010 E. 1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 5 EMRK . Das Verfahren ist zudem noch nicht weit fortgeschritten, weshalb eine andere effektive Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der erlittenen Untersuchungshaft überprüfen zu lassen, nicht absehbar ist. Auf die Beschwerde ist deshalbeinzutreten, zumal auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ). Das Obergericht ging von einem dringenden Tatverdacht zumindest in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels aus. Zudem bejahte es die Kollusionsgefahr, wobei es Ersatzmassnahmen nicht als hinreichend erachtete.

3.

3.1. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, ihm selbst und dem Zwangsmassnahmengericht seien Akten vorenthalten worden, die ihn zumindest potenziell entlasten würden. Er habe gegenüber der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht und im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der ihn entlastenden Akten verlangt. Dabei gehe es insbesondere um die Protokolle der Einvernahmen von B.B.________ und C.B.________ und von ihm selber. Die Staatsanwaltschaft dürfe zwar aus untersuchungstaktischen Gründen Akten zurückhalten. Dies gelten jedoch nur für diejenigen Akten, die für die Haftanordnung nicht wesentlich seien.

3.2. Die Staatsanwaltschaft hat zwar im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und Art. 227 Abs. 2 StPO betreffend deren Verlängerung) und dabei auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten ( Art. 6 Abs. 2 StPO ; s.a. Art. 225 Abs. 4 StPO : "erhärten oder entkräften"). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dem Beschuldigten bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse zur Einsicht vorlegen müsste (s. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO ). Immerhin haben die Strafbehörden darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt. Es obliegt insofern primär den Haftprüfungsinstanzen, in zweiter Linie aber auch dem Beschuldigten, die Aktenvorlage kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine mutmasslich einseitige Beweismittelauswahl durch die Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. Art. 225 Abs. 2 und 4 sowie Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO ; zum Ganzen: Urteile 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.3. Die Staatsanwaltschaft legte dar, dass aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr die Akteneinsicht des Beschwerdeführers aufgeschoben werden müsse, bis die mutmasslichen Angreifer am 14. Juni 2021 einvernommen worden seien. Das Obergericht führte aus, diese aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgte temporäre Beschränkung der Akteneinsicht halte vor Bundesrecht stand. Eine vollständige Akteneinsicht des Beschwerdeführers wäre geeignet, die Untersuchung zu gefährden. Allerdings trage die Staatsanwaltschaft das Risiko, dass ihr Haftantrag bei zu knapper Dokumentation abgewiesen werde.

3.4. Für eine bundesrechtswidrige einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten im kantonalen Haftprüfungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, obliegt es auch dem Beschwerdeführer, für das Gegenteil sprechende, konkrete Hinweise vorzubringen. Dies tut er jedoch nicht, obwohl im Polizeirapport vom 18. April 2021 (der sich bei den Haftakten befindet) bereits relativ ausführliche Schilderungen von C.B.________ und B.B.________ zum Vorfall enthalten sind. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Präsenz am Tatort und der Kenntnis dieser ersten Aussagen der beiden Geschädigten möglich gewesen, im kantonalen Verfahren aufzuzeigen, weshalb er davon ausgeht, dass deren spätere ausführliche Befragung ihn entlastet. Dasselbe gilt - umso mehr - für die Befragung des Beschwerdeführers selbst. Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht durften davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Einsicht in das Protokoll seiner eigenen Befragung im Stande ist darzulegen, inwiefern sich daraus ihn entlastende Beweiselemente ergeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.

4. Zum dringenden Tatverdacht führte das Obergericht aus, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer vor, am 16. April 2021 um ca. 22 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Verkaufsgeschäft Lidl und in der Folge bei der Tankstelle Agrola im Majorenacker in Schaffhausen an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen beteiligt gewesen zu sein. Konkret verdächtige sie ihn, mindestens zusammen mit einer Gruppe von Afghanen (D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I._________, J.________ und K.________) mit Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen C.B.________ und B.B.________ traktiert zu haben. Ersterer habe sich unbestimmte Kopfverletzungen zugezogen und habe hospitalisiert werden müssen, Letzterer habe eine tiefe Schnittverletzung an der Hand erlitten und operiert werden müssen.

Es sei unbestritten, so das Obergericht weiter, dass der Beschwerdeführer die beiden an der Massenschlägerei beteiligten Gruppen zusammengeführt habe, obschon er zuvor von den B.________-Brüdern erfahren habe, dass bereits am Vortag eine tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder L.B.________ und D.________ stattgefunden hatte, bei welcher Letzterer mit einer Eisenstange gegen den Kopf, das Bein sowie in den Bauch von L.B.________ geschlagen haben solle. Entsprechend habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass ein Treffen von C.B.________ und B.B.________ mit D.________ wiederum gewalttätig eskalieren könnte. Die vom Beschwerdeführer behauptete, seit Kindheit bestehende Freundschaft mit den B.________-Brüdern hätten diese nicht bestätigt. B.B.________ habe ausgeführt, sie würden den Beschwerdeführer vom Sehen her kennen, seinen Namen wüssten sie jedoch nicht. C.B.________ habe mit Bezug auf den Beschwerdeführer nur von "einem Türken" gesprochen. Demgegenüber lasse der Umstand, dass E.________ die Telefonnummer des Beschwerdeführers kenne und dieser auf sein Geheiss abgeklärt habe, was vor der Tür von D.________ geschah, auf eine erheblich grössere Nähe zur Gruppe der Afghanen schliessen. Weiter habe der Beschwerdeführer behauptet, von einem Kollegen ins Spital gebracht worden zu sein. Dabei liege die Vermutung nahe, dass es sich um eine Person aus der Gruppe der Afghanen gehandelt habe. Es bestünden somit zahlreiche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit den erwähnten Afghanen eng verflochten sei und gegenüber E.________ in einem Subordinationsverhältnis stehe. Gegen seine Darstellung, er habe lediglich die Rolle eines Schlichters übernommen und sich gar schützend vor die B.________-Brüder gestellt, spreche, dass die Auskunftspersonen von einer Gruppe von ca. zehn bis zwölf Personen gesprochen hätten, die auf zwei andere Personen losgegangen seien. Von einer Person, die zu vermitteln versucht bzw. sich schützend vor eine andere Person gestellt habe, sei nicht die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar selbst eine Verletzung am Hinterkopf erlitten. Die von B.B.________ geäusserte Vermutung, wonach der Beschwerdeführer angegriffen worden sei, weil er nicht von allen Afghanen erkannt worden sei, erscheine insofern jedoch plausibel.

Der Beschwerdeführer hält zwar fest, seine Beschwerde richte sich auch gegen den dringenden Tatverdacht, er übt jedoch an den oben wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts keine hinreichend substanziierte Kritik (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

5.

5.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 mit Hinweis).

5.2. Das Obergericht hielt fest, dem Beschwerdeführer würden versuchte Tötung, schwere Körperverletzung, Raufhandel, mithin vor allem schwere Straftaten vorgeworfen. Entsprechend bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe auch vor dem Hintergrund einer drohenden Landesverweisung ein grosses Interesse daran, dass die Untersuchung letztlich zu seinen Gunsten verlaufe und ihm kein Tatbeitrag nachgewiesen werden könne. Die mögliche Beeinflussung von allenfalls noch nicht ermittelten Tatbeteiligten, darunter auch der Kollege des Beschwerdeführers, der ihn gemäss eigener Darstellung ins Spital gefahren habe, und der ihm nun namentlich bekannten Auskunftspersonen stehe dabei im Vordergrund. Bei den mitbeschuldigten Afghanen wie auch bei den B.________-Brüdern handle es sich gemäss dem Beschwerdeführer um Kollegen bzw. (enge) Freunde. Bei einer solchen Konstellation erscheine die Gefahr einer Beeinflussung generell deutlich höher. Auch sein Verhalten nach der Tat, als er sich nach eigener Darstellung (bei sich noch im Gang befindlicher Massenschlägerei) von einem Kollegen ins Spital habe fahren lassen, ohne zuvor oder auch später die Polizei zu informieren, lasse auf eine Verdunkelungsgefahr schliessen. Wie dargelegt, seien über den Tathergang von den B.________-Brüdern, den Auskunftspersonen und dem Beschwerdeführer divergierende Aussagen gemacht worden, wobei an der Darstellung des Beschwerdeführers, ausschliesslich eine schlichtende Rolle eingenommen zu haben, derzeit erhebliche Zweifel bestünden und die Zuordnung der Tatbeiträge noch weiterer Ermittlungen bedürfe, zumal sich die Strafuntersuchung noch in einem frühen Stadium befinde.

5.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet die von der Vorinstanz angeführten Anzeichen für Kollusionsgefahr als weitgehend abstrakt bzw. theoretisch. Konkret sei einzig der Vorwurf, dass er sich habe ins Spital fahren lassen, ohne die Polizei zu informieren. Dass er während der Fahrt ins Spital und auch auf der Notfallstation noch nicht daran dachte, die Polizei zu informieren, weil seine Aufmerksamkeit seiner Wunde gegolten habe, sei allerdings völlig normal und kein Hinweis auf eine Neigung zu Kollusionshandlungen. In Bezug auf die B.________-Brüder bestehe keine Kollusionsgefahr, weil es praktisch ausgeschlossen erscheine, dass sich diese dazu überreden liessen, seine Version zu bestätigen, wenn er für den Angriff tatsächlich mitverantwortlich wäre. Auf die Aussagen der mitbeschuldigten Afghanen könne er weiter schon deshalb keinen Einfluss nehmen, weil sie sich in Untersuchungshaft befänden und damit für ihn unerreichbar seien. Dafür, dass es noch nicht ermittelte Tatbeteiligte gebe, bestünden keinerlei Hinweise. An seiner Einvernahme vom 20. April 2021 habe er bereits angegeben, dass es eine zufällig an der Tankstelle anwesende Person gewesen sei, die ihn ins Spital gefahren habe. Schliesslich sei nicht anzunehmen, dass die unbeteiligten Auskunftspersonen etwas zur Klärung seiner Rolle beitragen könnten. Zum einen stehe fest, dass er bereits zu Beginn der Auseinandersetzung verletzt worden sei, zum andern gehe es im Wesentlichen um sein Verhalten im Vorfeld der Auseinandersetzung, wozu die Auskunftspersonen ohnehin nichts sagen könnten.

5.4. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung, die lediglich gut drei Wochen nach dem Vorfall erfolgte, hatte noch keine Befragung der afghanischen Mitbeschuldigten stattgefunden. Die Schwere der Tatvorwürfe und eine drohende Landesverweisung ( Art. 66a lit. a und b StGB ) stellen gewichtige Fluchtanreize dar, wobei gleichzeitig ein entsprechend hohes Interesse an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung zu bejahen ist (Urteil 1B_234/2010 vom 5. Juni 2020 E. 3.1). Zu berücksichtigen ist jedoch auch der mutmassliche Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Gemäss den Angaben der Geschädigten soll er ein Treffen organisiert haben, nachdem am Vortag ihr Bruder von D.________ mit einer Eisenstange attackiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst neben ihnen in seinem Auto gewartet, als bewaffnete Afghanen auf sie zugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei selbst attackiert worden, nachdem er ausgestiegen sei. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich in dieser Hinsicht keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer selbst Gewalt angewendet oder den Geschädigten gedroht hätte.

Insoweit, als das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Auseinandersetzung als Ausdruck von Kollusionsgefahr wertet, ist ihr nicht zu folgen. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer sich noch vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort ins Spital fahren liess, um seine Wunde behandeln zu lassen.

Hinsichtlich der Personen, auf die der Beschwerdeführer einwirken könnte, um sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen, kommen gemäss dem Obergericht noch nicht ermittelte mögliche Tatbeteiligte, die Person, die den Beschwerdeführer ins Spital fuhr, die Auskunftspersonen, die mitbeschuldigten Afghanen und die B.________-Brüder in Betracht. Zutreffend ist, dass ein freundschaftliches oder kollegiales Verhältnis Absprachen erleichtert (Urteil 1B_163/2021 vom 16. April 2021 E. 3.4). Allerdings befinden sich die mitbeschuldigten Afghanen in Untersuchungshaft, was die Gefahr einer Beeinflussung zwar nicht völlig ausschliesst, jedoch sehr stark reduziert (Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2; 1B_257/2010 vom 25. August 2010 E. 2.5.1). Hinsichtlich der B.________-Brüder ist zu berücksichtigten, dass diese als Geschädigte vorderhand kein Interesse daran haben dürften, einen möglichen Beitrag des Beschwerdeführers am Angriff auf sie zu verschweigen, und dass es gemäss dem angefochtenen Entscheid bisher keine konkreten Hinweise auf direkt vom Beschwerdeführer ausgehende Gewalt oder Drohungen gibt. Damit verbleiben die Auskunftspersonen sowie die Person, die den Beschwerdeführer angeblich ins Spital fuhr. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme sagte er aus, dass es sich bei letzterer Person um einen Kollegen handelte. Unter anderem könnte von Bedeutung sein, worüber die beiden während der Fahrt sprachen. Das Argument des Beschwerdeführers, dieser Kollege und die Auskunftspersonen könnten von vornherein nichts zur Klärung seiner Rolle beitragen, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.

Insgesamt gibt es sowohl erhebliche Argumente für als auch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Ausschlaggebend erscheint letztlich, dass die vorinstanzliche Beurteilung zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Strafverfahren erfolgte, dass schwere Delikte im Raum stehen und aufgrund des Untersuchungsstands die Rollen der beteiligten Personen dem Obergericht als noch zu wenig geklärt erscheinen mussten. Da die Auskunftspersonen unpräzise Angaben zur Zahl der angreifenden Personen machten und die Polizei in ihrem Rapport vom 18. April 2021 festhielt, mehrere Personen hätten beim Eintreffen des Patrouillenfahrzeugs die Flucht ergriffen, erscheint auch nicht willkürlich, wenn es davon ausging, dass es möglicherweise noch nicht ermittelte Tatbeteiligte gebe. Es verletzte deshalb im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn es vor diesem Hintergrund die Kollusionsgefahr bejahte und Ersatzmassnahmen als nicht ausreichend erachtete.

6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Roger Gebhard wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold