Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_280/2018 KI-generiert

Failure to Address Grounds for Appeal Regarding Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 1B_280/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a complaint by an individual against the decision of a Cantonal Court that had dismissed their appeal due to inadequate justification in the complaint. The individual subsequently filed a request for a legal representative and sought compensation from the state for alleged damages, along with other demands. However, the Tribunal found that the individual's appeal lacked a proper argumentation necessary to establish that their right to legal representation had been violated, leading to a decision not to proceed with the case. Additionally, no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 BGG, Art. 93 al. 1 BGG; Failure to Address Grounds for Appeal Regarding Legal Aid Denial: The individual subsequently filed a request for a legal representative and sought compensation from the state for alleged damages, along with other demands. However, the Tribunal found that the individual's appeal lacked a proper argumentation necessary to establish that their right to legal representation had been violated, leading to a decision not to proceed with the case. Additionally, no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Amtliche Verteidigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht Betreibungsforderung gesetzliche Voraussetzungen Forderungseingabe Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Used because the decision explicitly states that no court costs will be levied.

Art. 93 al. 1 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to the obvious violation of the duty to state reasons (implying the application of the simplified procedure for non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_280/2018

Urteil vom 22. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2018

(AK.2018.102-AK).

Erwägungen:

Am 9. Mai 2018 ist die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und innert der ihr angesetzten Frist sei keine verbesserte Beschwerde eingereicht worden.

Mit "Einsprache" vom 13. Juni 2018 beantragt A.________, ihr einen "ethischen Rechtsbeistand" zu gewähren, alle Betreibungen zu löschen und den Kanton St. Gallen zu verpflichten, ihr für den angerichteten Schaden innert 20 Tagen Fr. 120'000.-- zu bezahlen. Herr Ivo Kuster habe auf keinen Fall erwähnt, was in der Beschwerdeschrift fehle, oder was unvollständig sein soll. Der Umstand allein, dass das Gesetz demjenigen einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung einräume, der einen solchen benötige, reiche als Begründung.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält zwar einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche sachgerechte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie in ihrer Beschwerde an die Anklagekammer, was einzig zulässig, aber auch erforderlich gewesen wäre, in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darlegte, dass ihr Anspruch auf amtliche Verteidigung vom Kreisgericht verletzt wurde. Ob die offenen Betreibungen zu löschen sind oder ob der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin aus Staatshaftung Fr. 120'000.-- Franken schuldet, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist damit hier von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi