Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_280/2014 KI-generiert

Preventive security detention upheld for narcotics convict with flight risk due to precarious integration and expired residence permit.

Geschäftsnummer 1B_280/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's criminal-law appeal and upheld the cantonal order placing him in preventive security detention (Sicherheitshaft), meaning the detention order remains in force, and it denied his request for free legal aid and imposed court costs of CHF 1,000. The appellant, convicted at first instance of qualified violations of the Narcotics Act (import, possession, and sale of 120 g cocaine mixture) and sentenced to 30 months' imprisonment (with 18 months suspended), had challenged the detention order as disproportionate and lacking flight risk. The Court found that the lower court did not violate federal law in affirming flight risk under Article 221(1) of the Swiss Code of Criminal Procedure, based on concrete factors: the appellant was poorly integrated (no language skills, no stable job, on social welfare), significantly indebted, his residence permit had expired, his ties to Nigeria (wife and child) were intact, and he faced a substantial multi-month prison term, making flight likely. The Court also deemed detention proportionate because no alternative measures (e.g., document restrictions) could reliably prevent flight, and the remaining sentence still exceeded nine months.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 3 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Preventive security detention upheld for narcotics convict with flight risk due to precarious integration and expired residence permit: The appellant, convicted at first instance of qualified violations of the Narcotics Act (import, possession, and sale of 120 g cocaine mixture) and sentenced to 30 months' imprisonment (with 18 months suspended), had challenged the detention order as disproportionate and lacking flight risk. The Court found that the lower court did not violate federal law in affirming flight risk under Article 221(1) of the Swiss Code of Criminal Procedure, based on concrete factors: the appellant was poorly integrated (no language skills, no stable job, on social welfare), significantly indebted, his residence permit had expired, his ties to Nigeria (wife and child) were intact, and he faced a substantial multi-month prison term, making flight likely. The Court also deemed detention proportionate because no alternative measures (e.g., document restrictions) could reliably prevent flight, and the remaining sentence still exceeded nine months.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Untersuchungshaft Fluchtgefahr Betäubungsmittelhandel Verlängerung der Ausschaffungshaft Ersatzstrafe Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs are imposed on the losing party.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Request for free legal aid is rejected because the appeal was hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_280/2014

Urteil vom 27. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben .

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 19. Juni 2014 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Besitz und Veräusserung von 120 g Kokaingemisch sowie Anstaltentreffen zur Einfuhr von 600 g Kokaingemisch) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 12 Monate für vollziehbar erklärte und den Vollzug von 18 Monaten bedingt aufschob sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Zudem liess es A.________ verhaften und versetzte ihn für vorerst drei Monate in Sicherheitshaft.

Am 25. Juni 2014 meldete A.________ Berufung gegen seine Verurteilung an. Gleichentags erhob er Beschwerde ans Obergericht gegen die Anordnung von Sicherheitshaft.

Am 14. Juli 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig ( BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht ( Art. 221 Abs. 1 StPO ).

2.1. Unbestritten und aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung auch unbestreitbar ist der Beschwerdeführer qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a - Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StGB - dringend verdächtig.

2.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz offensichtlich schlecht integriert, spricht keine der Landessprachen, hatte vor der Verhaftung keine feste Anstellung und lebte in einem von der Sozialhilfe finanzierten Kellerraum. Er ist erheblich verschuldet, und seine Aufenthaltsbewilligung (B) ist am 21. Juni 2014 abgelaufen. Seine Beziehung zu seinem Heimatland Nigeria, wo seine Ehefrau und sein Kind leben, ist dagegen intakt. Auch wenn er ein gewisses wirtschaftliches Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz haben mag, so ist es höchst fraglich, ob er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz behalten kann, wenn seine Verurteilung im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen bestätigt werden sollte. Insgesamt erscheinen die Aussichten des Beschwerdeführers, das weitere Fortkommen in der Schweiz zu finden, gering. Unter diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass er sich der weiteren Strafverfolgung und insbesondere dem Vollzug einer immerhin mehrmonatigen Freiheitsstrafe durch eine Flucht in sein Heimatland entziehen könnte, wo er vor dem Zugriff der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden relativ sicher wäre. Dass er im Untersuchungsverfahren den Vorladungen nachkam und die gesetzten Termine wahrnahm, ändert an dieser Einschätzung nichts, da er vor seiner Verurteilung offenbar in Verkennung der Beweislage davon ausging, ohnehin freigesprochen zu werden. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Fluchtgefahr bejahte.

2.3. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. In zeitlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer erst gut zwei Monate seiner erstinstanzlichen Strafe abgesessen, womit noch gut 9 Monate offen sind, auch wenn man nur den unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Ersatzmassnahmen, die ihn zuverlässig von einer Flucht abhalten könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Schriftensperre untauglich, weil sich der Beschwerdeführer wohl neue nigerianische Papiere besorgen könnte, ohne dass dies den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gelangen würde, geschweige denn, dass sie das verhindern könnten.

3. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi