Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_28/2012 KI-generiert

Private Complaint Against Prosecutor for Misconduct Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 1B_28/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against a prosecutor, alleging misconduct related to the investigation of his wife's death. Following the complaint, the public prosecutor's office decided not to initiate proceedings, concluding that the alleged offenses were not substantiated. The individual subsequently appealed this decision to the higher court, which upheld the prosecutor's ruling, leading him to file an additional complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the higher court's decision. The individual failed to sufficiently demonstrate any legal interest or specific civil claims affected by the prior judgments, resulting in the Federal Tribunal's decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Private Complaint Against Prosecutor for Misconduct Dismissed for Lack of Standing: Following the complaint, the public prosecutor's office decided not to initiate proceedings, concluding that the alleged offenses were not substantiated. The individual subsequently appealed this decision to the higher court, which upheld the prosecutor's ruling, leading him to file an additional complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the higher court's decision. The individual failed to sufficiently demonstrate any legal interest or specific civil claims affected by the prior judgments, resulting in the Federal Tribunal's decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige fehlende Legitimation Staats- und Beamtenhaftung Berufsfehltreten Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_28/2012

Urteil vom 25. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Brehm,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Bahnhofstrasse 29,

8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A. Am 1. Juni 2011 erstatte X.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt Willy Zürcher wegen Amtsmissbrauchs etc. Er brachte sinngemäss vor, Willy Zürcher, damals noch Untersuchungsrichter, habe den Tod seiner Ehefrau im Kantonsspital Schaffhausen nicht hinreichend untersucht.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2011 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) auf die Strafsache nicht ein. Sie befand, die in Frage stehenden Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 9. Dezember 2011 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.

C. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).

Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen ( BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).

Ein Eintreten kommt hier einzig gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Betracht. Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer insoweit darlegen, welche Zivilansprüche er geltend machen will und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf deren Beurteilung auswirken soll ( BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation. Insbesondere sagt er nicht, welche Zivilansprüche er geltend machen will. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht.

Inwiefern ihm Zivilansprüche zustehen sollen, ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er keine solchen hat. Er hat Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt eingereicht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 23. September 1985 des Kantons Schaffhausen (SHR 170.300) haftet der Staat für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu. Der Beschwerdeführer hat somit allenfalls gegen den Kanton einen Anspruch aus Staatshaftung. Dabei handelt es sich um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur und keinen Zivilanspruch nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; Urteil 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 1; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri