Denial of Pre-Trial Release for Suspect Charged with Endangerment and Assault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who is under investigation for multiple offenses, including endangering life and simple bodily injury, linked to incidents involving his girlfriend. The accusations stem from two separate incidents where the individual allegedly fired a gun in their home, nearly hitting his girlfriend, and later attacked her physically, resulting in a cut on her arm. After being initially released from custody, he was placed into pre-trial detention again following further allegations. The individual sought release from custody, but the local court denied his request, leading to his appeal to a higher court, which ultimately upheld the continuation of his detention. The proceedings raised issues regarding the right to a fair hearing and the proportionality of the continued detention, amid claims that the time spent in custody exceeded the expected sentence for the alleged crimes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Denial of Pre-Trial Release for Suspect Charged with Endangerment and Assault: The accusations stem from two separate incidents where the individual allegedly fired a gun in their home, nearly hitting his girlfriend, and later attacked her physically, resulting in a cut on her arm. After being initially released from custody, he was placed into pre-trial detention again following further allegations. The individual sought release from custody, but the local court denied his request, leading to his appeal to a higher court, which ultimately upheld the continuation of his detention. The proceedings raised issues regarding the right to a fair hearing and the proportionality of the continued detention, amid claims that the time spent in custody exceeded the expected sentence for the alleged crimes.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the formation of the Chamber to decide on the manifestly ill-founded appeal.
Mentioned in the reasoning (E. 1.2) regarding deficiencies in the appellant's personal submissions, but not explicitly cited in the operative part (dispositive).
Cited in the ruling to deny the request for free legal aid and representation.
Cited in the ruling to refrain from imposing court costs on the appellant despite the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_28/2007 /ggs
Urteil vom 9. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Uster, Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom
15. Februar 2007.
Sachverhalt:
A. X.________ steht unter dem dringenden Verdacht, im Mai 2006 in der Wohnung, in der er mit seiner Freundin lebte, mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhles abgegeben zu haben, in welchem die Freundin sass. Dabei habe das Projektil nur wenige Zentimeter von der Freundin entfernt im oberen Bereich des Antriebsrades dessen Seite gestreift und dieses dann im unteren Bereich durchschlagen. Am 23. Juni 2006 habe X.________ im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung in Anwesenheit der Freundin einen grob gezielten Schuss gegen die Zimmerdecke abgegeben. Dabei sei das Projektil mit einem Schusswinkel von weniger als 30 Grad gegen die Decke, von dort gegen die Wand und schliesslich zurück ins Zimmer geprallt.
Am 24. Juni 2006 wurde X.________ festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
Am 22. Juli 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Haftentlassung.
B. X.________ steht im Weiteren unter dem dringenden Verdacht, am 5. August 2006 das Schlafzimmer der Freundin betreten zu haben, als diese im Bett gelegen sei. Darauf habe er sie festgehalten und gedroht, sie umzubringen. Anschliessend habe er der Freundin aus einer Entfernung von ca. zwei Metern einen Untersatz für Gläser gegen den Oberkörper geworfen, so dass sie am Arm eine blutende Schnittwunde von ca. einem Zentimeter erlitten habe.
Am 7. August 2006 wurde X.________ erneut festgenommen und darauf in Untersuchungshaft versetzt.
C. Am 23. Dezember 2006 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.
Mit Urteil vom 26. Januar 2007 hiess das Bundesgericht die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut (1P.20/2007).
Ebenfalls am 26. Januar 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Drohung.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster X.________ in Sicherheitshaft.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schrieb der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsverfahren als gegenstandslos ab.
Gegen diese beiden letzteren Verfügungen erhob X.________ am 12. Februar 2007 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Gleichentags ersuchte er um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 gab der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster dem Gesuch keine Folge.
Mit Urteil vom 1. März 2007 wies das Bundesgericht die am 12. Februar 2007 eingereichte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (1B_16 und 18/2007).
D. Am 16. Februar 2007 sandte der anwaltlich vertretene X.________ dem Bundesgericht ein persönlich verfasstes Schreiben zu, in dem er sich über seine Behandlung durch die Behörden beklagt. Dem Schreiben legte er die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2007 bei.
Am 21. Februar 2007 übermittelte das Bundesgericht dem Anwalt von X.________ eine Kopie von dessen Schreiben vom 16. Februar 2007 und bat den Anwalt um Mitteilung, ob er beabsichtige, die Verfügung des Haftrichters vom 15. Februar 2007 anzufechten.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 - beim Bundesgericht eingegangen am 28. Februar 2007 - reichte der Anwalt von X.________ eine Beschwerde in Strafsachen ein mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Uster vom 15. Februar 2007 sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Am 28. Februar sowie am 2. und 6. März 2007 reichte X.________ weitere von ihm persönlich verfasste Schreiben dem Bundesgericht ein.
E. Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung zur neuen Beschwerde in Strafsachen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).
1.2 Die vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben genügen, soweit sie sich überhaupt auf die angefochtene Verfügung beziehen, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Wie bereits im Urteil vom 1. März 2007 (E. 1.3) gesagt, schadet dies dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, da er anwaltlich vertreten ist und der Anwalt die aus seiner Sicht erforderlichen Schritte gegen die den Beschwerdeführer belastenden Entscheide unternimmt.
1.3 Zur Eingabe des Anwalts des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken:
Ob er erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ist unklar (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3). Sollte dies der Fall sein, wäre das Vorbringen jedenfalls unbehelflich. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung (S. 2) ergibt, hat der Beschwerdeführer auf mündliche Anhörung durch den Haftrichter verzichtet. Bei dieser Sachlage wäre es widersprüchlich, wenn er sich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagen sollte. Es kann auf die Ausführungen dazu im Urteil vom 1. März 2007 (E. 2) verwiesen werden.
Der Anwalt des Beschwerdeführers bringt vor, die Dauer der Haft übersteige jene der zu erwartenden Strafe; überdies könne die Wiederholungsgefahr durch Ersatzmassnahmen hinreichend eingedämmt werden. Auch dazu hat sich das Bundesgericht im Urteil vom 1. März 2007 (E. 3) bereits geäussert, worauf verwiesen werden kann. Die Haft ist in diesem Sinne nach wie vor verhältnismässig.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend belegt (vgl. dazu Urteil vom 1. März 2007 E. 4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann deshalb nicht bewilligt werden.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG werden dem Beschwerdeführer gleichwohl keine Kosten auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: