Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_279/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention in Burglary and Embezzlement Case

Geschäftsnummer 1B_279/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint from an individual detained in pre-trial custody, who challenged the decision to extend his detention. The individual was under investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Glarus for participation in a burglary in a law firm, and a separate investigation for embezzlement was underway in the Canton of Schwyz. The initial custody was ordered by the Glarus court in February 2019, and subsequent extensions were upheld by the Federal Tribunal in April and May of 2019. In the current proceeding, the individual contested the presence of urgent suspicion and the risk of collusion, arguing that the detention was disproportionate. However, similar arguments had previously been deemed unfounded by the Tribunal, and the appeal was considered repetitive, leading to a dismissal of the complaint concerning the extension of custody until July 2019. Additionally, the request for legal aid was denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 109 Abs. 3 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention in Burglary and Embezzlement Case: The individual was under investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Glarus for participation in a burglary in a law firm, and a separate investigation for embezzlement was underway in the Canton of Schwyz. The initial custody was ordered by the Glarus court in February 2019, and subsequent extensions were upheld by the Federal Tribunal in April and May of 2019. In the current proceeding, the individual contested the presence of urgent suspicion and the risk of collusion, arguing that the detention was disproportionate. However, similar arguments had previously been deemed unfounded by the Tribunal, and the appeal was considered repetitive, leading to a dismissal of the complaint concerning the extension of custody until July 2019. Additionally, the request for legal aid was denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Verbrechen gegen Personen Untersuchung wegen Veruntreuung Beschlagnahme von Beweismitteln Anspruch auf Verhaftung Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for the decision to dismiss the appeal in summary proceedings because the grounds were obviously unfounded.

Art. 64 BGG

Used to reject the supplicant's request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_279/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,

Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Glarus vom 27. April 2019

(OG.2019.00037).

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eine Strafuntersuchung gegen A.________ führt wegen Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, und im Kanton Schwyz eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten hängig ist;

dass das Obergericht des Kantons Glarus am 22. Februar 2019 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten (einstweilen bis zum 25. März 2019) anordnete und das Bundesgericht die von diesem dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_121/2019);

dass das Obergericht die Untersuchungshaft am 28. März 2019 verlängerte (einstweilen bis zum 22. April 2019) und das Bundesgericht die vom Beschuldigten auch hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2019 abwies und als zum Vornherein aussichtslos bezeichnete (Verfahren 1B_197/2019);

dass das Obergericht die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 27. April 2019 ein zweites Mal verlängerte (bis zum 22. Juli 2019) und der Beschuldigte auch diesen Haftverlängerungsentscheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 beim Bundesgericht anficht und (erneut) seine unverzügliche Haftentlassung beantragt (vorliegendes Verfahren 1B_279/2019);

dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und seinen Entscheid summarisch begründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ; s.a. Art. 42 Abs. 7 BGG );

dass der Beschwerdeführer in den diversen kantonalen Haftverfahren und in den Haftprüfungsverfahren vor Bundesgericht jeweils vorbringen liess, es fehle am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht erfüllt und die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig;

dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 1B_121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3, S. 8-11) und 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 (E. 2, S. 3-7) den dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Einbruchdiebstahl bereits mit ausführlicher Begründung bestätigt hat;

dass in den Urteilen 1B_121/2019 (E. 4.1-4.3, S. 12-14) und 1B_197/ 2019 (E. 3, S. 8-11) ebenso der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht worden ist;

dass das Bundesgericht in seinen Urteilen vom 8. April 2019 (E. 4.4, S. 14-15) und vom 27. Mai 2019 (E. 3.4-3.7, S. 11-14) auch die Rügen des Beschwerdeführers eingehend geprüft und verworfen hat, die Fortdauer der Haft sei unverhältnismässig;

dass der Beschwerdeführer in seiner erneuten Beschwerde vom 5. Juni 2019 nochmals vortragen lässt, es fehle am dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht erfüllt und die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig (Beschwerdeschrift, S. 9-21, 21-24 und 24-26 bzw. 17-21);

dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine erheblichen neuen Fakten vorbringt, die eine Haftentlassung derzeit als geboten erscheinen liessen;

dass seine Rügen offensichtlich unbegründet sind und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in den Entscheiden des Obergerichtes vom 22. Februar, 28. März und 27. April 2019 sowie in den Bundesgerichtsurteilen 1B_121/2019 vom 8. April 2019 und 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG );

dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist (und im Hinblick auf Art. 42 Abs. 7 BGG zu bemerken ist, dass die Prozessführung zu einem wesentlichen Teil insistierend repetitiv erscheint);

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass schon die im konnexen Urteil 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 beurteilte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, das Bundesgericht damals aber ausnahmsweise noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat (vgl. Urteil 1B_197/2019 E. 4), wozu vorliegend kein Grund besteht;

dass der vorliegende Beschwerdeentscheid (wie schon das konnexe Urteil des Bundesgerichtes 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019) auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitzuteilen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Obergericht und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster