Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_279/2012 KI-generiert

Bank Appeal of Interlocutory Order in Criminal Document Unsealing Proceeding

Geschäftsnummer 1B_279/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office for economic crimes and organized crime concerning allegations of embezzlement and money laundering against an individual. Concurrently, a lawyer is being investigated for document forgery, money laundering, and complicity in embezzlement. Following a court order, a bank was directed to provide account information related to the accused, after which the bank sought the return of the sealed documents. The applicable court then ordered the continuation of the unsealing process and allowed the bank to participate. In response to a subsequent procedural decision, the bank and its successor filed a complaint against a ruling permitting the unsealing, prompting the highest court to assess the appeal's legitimacy based on whether there was a non-remediable legal disadvantage stemming from the interim ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bank Appeal of Interlocutory Order in Criminal Document Unsealing Proceeding: Concurrently, a lawyer is being investigated for document forgery, money laundering, and complicity in embezzlement. Following a court order, a bank was directed to provide account information related to the accused, after which the bank sought the return of the sealed documents. The applicable court then ordered the continuation of the unsealing process and allowed the bank to participate. In response to a subsequent procedural decision, the bank and its successor filed a complaint against a ruling permitting the unsealing, prompting the highest court to assess the appeal's legitimacy based on whether there was a non-remediable legal disadvantage stemming from the interim ruling.

Schlagwörter

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Entsiegelung Bankunterlagen Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Strafverfolgung Untersuchung wegen Veruntreuung Anweisung an Ordre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the final order (2.) imposing court costs on the appellants.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court considered this article regarding the admissibility of appealing an interlocutory decision, even though the appeal was ultimately dismissed for lack of non-recoverable legal prejudice.

Art. 93 Abs. 3 BGG

This article was mentioned in the reasoning concerning the general rule that interlocutory decisions should be challenged via the final decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_279/2012

Urteil vom 11. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Forster.

1. Verfahrensbeteiligte

Firma A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Sprenger und

Dominik Arnold,

gegen

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Im gleichen Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt X.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eröffnet. Ihm werden Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Gehilfenschaft zu Veruntreuung zur Last gelegt. Am 30. August 2010 verfügte das (damals noch zuständige) Kantonale Untersuchungsrichteramt bei der Bank A.________ (nachfolgend: Bank) die Edition von Bankinformationen bzw. Kontenunterlagen betreffend den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte die Bank dem (damals für das Entsiegelungsverfahren zuständigen) Präsidenten der kantonalen Anklagekammer mit, dass sie dem Untersuchungsrichteramt die fraglichen Unterlagen zwar ediert, aber gleichzeitig deren Siegelung verlangt habe. Am 8. Oktober 2010 stellte das Untersuchungsrichteramt das Entsiegelungsgesuch.

B. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2011 entschied das (unterdessen zuständig gewordene) kantonale Zwangsmassnahmengericht, dass die edierten Bankunterlagen im Gewahrsam der (unterdessen die Untersuchung leitenden) Staatsanwaltschaft verblieben und dass das Entsiegelungsverfahren durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft verlangte die Bank die Rückgabe der versiegelten Unterlagen. Am 27. Mai 2011 teilte das Zwangsmassnahmengericht der Bank mit, dass das Entsiegelungsgesuch fristgerecht gestellt worden sei und dass ihr Gelegenheit eingeräumt werde, am hängigen Entsiegelungsverfahren mitzuwirken. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2012 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau der Bank eine Kopie des Entsiegelungsgesuches zu und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

C. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. April 2012 gelangten die Bank A.________ und deren Rechtsnachfolgerin, die B.________ AG, mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht beantragen je mit Vernehmlassungen vom 15. bzw. 16. Mai 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 4. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren, welche weder das Straf-, noch das Zwangsmassnahmenverfahren abschliesst. Zu prüfen ist, ob die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind.

1.1 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Sofern die Sachurteilsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich werden, obliegt es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern sie gegeben sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

1.2 Prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. BGE 137 IV 189 , 190 mit Hinweis auf Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2007 E. 2.3; Urteile 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1-2; 1B_351/2010 vom 14. Januar 2011 E. 1.2-1.3; zur betreffenden Praxis s. auch Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 40).

1.3 Im angefochtenen Entscheid wurde verfügt, dass der Beschwerdeführerin 1 eine Kopie des Entsiegelungsgesuches zuzustellen sei. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme bis zum 20. April 2012 eingeräumt, mit dem Hinweis, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf Verzicht zur Stellungnahme (bzw. Einverständnis zur beantragten Entsiegelung) geschlossen werde. Die Beschwerdeführerinnen sehen den nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil darin, dass sie sich "zu Unrecht" auf ein ihrer Ansicht nach "rechtswidriges Verfahren" einlassen müssten, um eine Entsiegelung abzuwenden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin 2 als kontenführende Bank nur über "eingeschränkte Argumente"; Kontoinhaber sei der Beschuldigte.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Kurioserweise fechten die Beschwerdeführerinnen eine prozessleitende Verfügung an, in der ihnen (nämlich der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) fakultativ Verfahrensrechte eingeräumt wurden. Darin liegt offensichtlich kein Rechtsnachteil. Die Frage, ob und allenfalls inwieweit eine Entsiegelung erfolgen könnte, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Sie wird durch das Zwangsmassnahmengericht im ausstehenden Entsiegelungsentscheid zu prüfen sein. Analoges gilt für die diversen materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach das Verfahren "mehrfach rechtswidrig" sei. Im Übrigen hat die Vorinstanz auch noch dem beschuldigten Kontoinhaber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach dem Gesagten ist hier kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis erkennbar.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster