Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_279/2007 KI-generiert

Detainee's Appeal Against Judicial Commission for Delay in Ruling on Supervisory Complaint Dismissed

Geschäftsnummer 1B_279/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual held in pre-trial detention who filed a supervisory complaint against the investigative court of a canton, citing delays in the completion of a psychiatric evaluation. Following this, the individual submitted a complaint regarding alleged judicial delays to the higher court's justice commission. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, as the individual did not adequately demonstrate how the commission had caused undue delay. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to a lack of sufficient rationale.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detainee's Appeal Against Judicial Commission for Delay in Ruling on Supervisory Complaint Dismissed: Following this, the individual submitted a complaint regarding alleged judicial delays to the higher court's justice commission. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, as the individual did not adequately demonstrate how the commission had caused undue delay. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to a lack of sufficient rationale.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Verhandlungsverschiebung Untersuchungsrichter Verzögerung des Asylverfahrens Dauer der Landesverweisung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided via simplified procedure due to an obvious pleading defect.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with imposing court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_279/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1. X.________, welcher sich in Untersuchungshaft befindet, reichte nach eigenen Angaben am 22. November 2007 bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug ein, weil sich seine Begutachtung immer wieder hinauszögere.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Postaufgabe 11. Dezember 2007) Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Er wirft der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Gemäss der Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Zug bei der Justizkommission ein, weil sich die Fertigstellung des psychiatrischen Gutachtens weiter verzögert habe. Die Aufsichtsbeschwerde hat somit keine Verweigerung oder Verzögerung eines Haftentscheides zum Gegenstand. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb die Justizkommission die Aufsichtsbeschwerde innerhalb von ca. fünf Werktagen (Aufsichtsbeschwerde vom 22. November 2007; vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2007) hätte beurteilen müssen. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Justizkommission eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli