Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_278/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Intermediate Procedural Order Due to Lack of Irreparable Harm and Deficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_278/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint filed against a company following a decision by the public prosecutor's office to not pursue the matter. Individuals representing the complainant challenged this decision before a higher court, which subsequently ordered the complainant to substantiate their claims within a specified time frame. After failing to satisfy these requirements, the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, seeking judicial oversight of the prior decisions. However, the tribunal ultimately declined to proceed with the complaint, citing a lack of substantial justification from the complainants regarding their grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Intermediate Procedural Order Due to Lack of Irreparable Harm and Deficient Substantiation: Individuals representing the complainant challenged this decision before a higher court, which subsequently ordered the complainant to substantiate their claims within a specified time frame. After failing to satisfy these requirements, the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, seeking judicial oversight of the prior decisions. However, the tribunal ultimately declined to proceed with the complaint, citing a lack of substantial justification from the complainants regarding their grievances.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Zwischenverfügung anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren prozessleitende Verfügungen ZPO-Bestimmung Vorentscheid Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided on the complaint using the simplified procedure due to an evident defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants as they lost the case.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted based on the rules governing appeals against interlocutory judicial decisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_278/2013

Urteil vom 27. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________, vertreten durch Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

W.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich , Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Zwischenverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf von Y.________ gegen die W.________ AG erhobene Strafanzeigen nicht ein.

In der Folge gelangte der Anzeiger namens von X.________, und Z.________, mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Eröffnung der Strafuntersuchung.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer Y.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um die Beschwerde im Sinne der der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen zu substanzieren, dies verbunden mit dem Hinweis darauf, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dasselbe wurde angeordnet in Bezug auf das Nachreichen einer umfassenden Prozessvollmacht der Beschwerdeführer X.________ und Z.________, in Bezug auf das Darlegen der Prozessführungsbefugnis von Y.________ und in Bezug darauf, dass die beiden Beschwerdeführer allfällige Zivilforderungen je einzeln darzutun und zu beziffern hätten.

Hiergegen gelangten X.________ und Z.________ mit Beschwerde vom 19. August (Postaufgabe: 20. August) 2013 ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2.

2.1. Bei der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.

2.4. Den weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Beschwerdeführer ein solcher Nachteil als erstellt erachtet würde, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführer üben zwar unter Hinweis auf ihre Sicht der Dinge ganz allgemein Kritik am Obergericht und an dessen Verfügung bzw. an der vorangegangenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dabei setzen sie sich aber nicht mit den der Verfügung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. die darauf beruhende Verfügung im Ergebnis selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde schon aus den genannten Gründen nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp