Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_276/2013 KI-generiert

Challenge to Interlocutory Order Regarding Substantiation of Criminal Complaint

Geschäftsnummer 1B_276/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by two individuals against a company following the Zurich Public Prosecutor's decision not to pursue charges based on reports of misconduct. After an initial rejection by the prosecutor, the individuals sought to appeal this decision to the Zurich High Court, requesting the initiation of a criminal investigation. The High Court imposed a deadline for the appellants to clarify their claims and provide necessary legal documentation for their case. Subsequently, the appellants filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the High Court's procedural requirements. The Tribunal ultimately found the appellants' submissions deficient for not adequately addressing the legal basis for their claims and decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Challenge to Interlocutory Order Regarding Substantiation of Criminal Complaint: After an initial rejection by the prosecutor, the individuals sought to appeal this decision to the Zurich High Court, requesting the initiation of a criminal investigation. The High Court imposed a deadline for the appellants to clarify their claims and provide necessary legal documentation for their case. Subsequently, the appellants filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the High Court's procedural requirements. The Tribunal ultimately found the appellants' submissions deficient for not adequately addressing the legal basis for their claims and decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Zwischenverfügung Zwischenentscheid Strafanzeige Beschwerdelegitimation materielle Begründung nicht wiedergutzumachender Nachteil verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal using the simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to discuss the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, though the decision to not enter was based on lack of substantiation (Art. 108 BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_276/2013

Urteil vom 27. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________, vertreten durch Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

W.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich , Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Zwischenverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf von Y.________ gegen die W.________ AG erhobene Strafanzeigen nicht ein.

In der Folge gelangte der Anzeiger namens von X.________, und Z.________, mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Eröffnung der Strafuntersuchung.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 setzte der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer Y.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um die Beschwerde im Sinne der der Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen zu substanzieren, dies verbunden mit dem Hinweis darauf, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dasselbe wurde angeordnet in Bezug auf das Nachreichen einer umfassenden Prozessvollmacht der Beschwerdeführer X.________ und Z.________, in Bezug auf das Darlegen der Prozessführungsbefugnis von Y.________ und in Bezug darauf, dass die beiden Beschwerdeführer allfällige Zivilforderungen je einzeln darzutun und zu beziffern hätten.

Hiergegen gelangten X.________ und Z.________ mit Beschwerde vom 19. August (Postaufgabe: 20. August) 2013 ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

2.

2.1. Bei der angefochtenen obergerichtlichen Verfügung handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das in Frage stehende Strafverfahren nicht abschliesst.

2.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.3. Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen.

2.4. Den weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Selbst wenn aber zu Gunsten der Beschwerdeführer ein solcher Nachteil als erstellt erachtet würde, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführer üben zwar unter Hinweis auf ihre Sicht der Dinge ganz allgemein Kritik am Obergericht und an dessen Verfügung bzw. an der vorangegangenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dabei setzen sie sich aber nicht mit den der Verfügung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. die darauf beruhende Verfügung im Ergebnis selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde schon aus den genannten Gründen nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp