Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_276/2011 KI-generiert

Complainant's Appeal on Dismissal of Fraud Claim Denied by Federal Supreme Court for Insufficient Legal Argumentation.

Geschäftsnummer 1B_276/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint against unknown parties and a specific health insurance company, alleging attempted fraud and other offenses. The local prosecutor's office dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to the cantonal court. However, the court did not accept the appeal, stating it failed to meet legal formal requirements. The individual then submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the court's rejection, disputing the prosecutor's decision. The Tribunal ultimately found the complaint lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal on Dismissal of Fraud Claim Denied by Federal Supreme Court for Insufficient Legal Argumentation: The local prosecutor's office dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to the cantonal court. However, the court did not accept the appeal, stating it failed to meet legal formal requirements. The individual then submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the court's rejection, disputing the prosecutor's decision. The Tribunal ultimately found the complaint lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten auf die Strafanzeige Versicherungsbetrug Strafanzeige Betrug Parteianhörung Gesundheitsbezogene Angaben Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the requirement for substantiation which the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_276/2011

Urteil vom 8. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Nichteintreten auf die Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. die Verantwortlichen und/oder Handelnden der Krankenkasse A.________ wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und anderer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2010 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf die Anzeige gegen die Verantwortlichen der Krankenkasse A.________ nicht ein. Hiergegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer ist mit Beschluss vom 18. Februar 2011 nicht auf den Rekurs eingetreten, da sie ihn als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat.

2. Gegen den Rekursentscheid vom 18. Februar 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. Mai 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Streitgegenstand bildet der angefochtene obergerichtliche Nichteintretensentscheid vom 18. Februar 2011 und in diesem Zusammenhang die beanstandete staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 23. September 2010. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die darüber hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an den Zürcher Justizbehörden und beruft sich wie in früheren Verfahren auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl angeblich verletzter Bestimmungen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Nichteintretensentscheids darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp