Applicant v. Cantonal High Court of Lucerne (Refusal of Free Legal Aid)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case before the Federal Court, an individual contested a decision made by an appellate court regarding a request for free legal aid within the context of a criminal proceeding. The appellate court had denied the application for free legal representation on July 5, 2010. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, seeking to overturn the prior decision. However, the Federal Court found that the complaint lacked sufficient legal justification, leading to its dismissal and also resulting in an order for the individual to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 BGG; Applicant v. Cantonal High Court of Lucerne (Refusal of Free Legal Aid): The appellate court had denied the application for free legal representation on July 5, 2010. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, seeking to overturn the prior decision. However, the Federal Court found that the complaint lacked sufficient legal justification, leading to its dismissal and also resulting in an order for the individual to bear the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided on the appeal in the simplified procedure because of an obvious lack of proper substantiation.
The request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected because the appeal was obviously futile.
Court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_276/2010
Urteil vom 25. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Instanz nach StPO, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2010
des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer als Instanz nach StPO.
Erwägungen:
1. In einem vor dem Obergericht des Kantons Luzern im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hängigen Beschwerdeverfahren hat der Einzelrichter der II. Kammer als Instanz nach StPO mit Entscheid vom 5. Juli 2010 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
2. Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragt er der Sache nach, der Entscheid vom 5. Juli 2010 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer macht auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die er über den angefochtenen Entscheid hinaus einer Vielzahl von Behördemitgliedern namentlich der Kantone Zürich und Schwyz zur Last legt. Er führt jedoch nicht im Einzelnen aus, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten, womit die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern sind. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, ist auch auf die vom Beschwerdeführer nebst dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 5. Juli 2010 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter einzugehen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer (sinngemäss) gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Instanz nach StPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp