Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_275/2022 KI-generiert

Supreme Court Rejects Appeal Against Procedural Security Deposit for Complaint of Legal Delay

Geschäftsnummer 1B_275/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual (complainant) filed a complaint against the Zurich Canton Prosecutor's Office alleging legal delay or denial involving a criminal procedure. The Zurich High Court's III Criminal Chamber demanded the complainant provide a security deposit of CHF 1,800 within 30 days to proceed with the complaint, warning that failure to do so would result in the dismissal of the legal remedy. The complainant contested this requirement before the Federal Tribunal, claiming the demand for a deposit was unclear, and also argued a breach of his right to free legal proceedings. However, he did not claim to have requested such legal support during the process with the High Court. The Federal Tribunal considered the complaint evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supreme Court Rejects Appeal Against Procedural Security Deposit for Complaint of Legal Delay: The Zurich High Court's III Criminal Chamber demanded the complainant provide a security deposit of CHF 1,800 within 30 days to proceed with the complaint, warning that failure to do so would result in the dismissal of the legal remedy. The complainant contested this requirement before the Federal Tribunal, claiming the demand for a deposit was unclear, and also argued a breach of his right to free legal proceedings. However, he did not claim to have requested such legal support during the process with the High Court. The Federal Tribunal considered the complaint evidently unfounded.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) Verfahrensverzögerungen Recht zur Hinterlegung unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Leistung einer Sicherheit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used for the summary dismissal of the appeal, as it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

The application for free legal assistance was denied because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court refrained from imposing costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_275/2022

Urteil vom 8. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 23. Mai 2022 (UV220014-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 23. Mai 2022 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Verfügung ergebe sich nicht, in welchem Beschwerdeverfahren er eine Prozesskaution leisten müsse. Dies trifft nicht zu: Aus der Verfügung ergibt sich klar, dass es um eine Beschwerde des Beschwerdeführers als Privatkläger wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geht. Ausserdem wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 lit. a) die Geschäftsnummer des Verfahrens, in welchem die Prozesskaution erhoben wird, genannt. Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb es für ihn nicht erkennbar sei, in welchem Verfahren er eine Prozesskaution leisten müsse. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli