Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_275/2019 KI-generiert

Compulsory Measures Court vs. Prosecution: Data Review of Sealed Digital Evidence

Geschäftsnummer 1B_275/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A search and seizure was conducted by the Canton Police of Glarus at the residence of an individual, A, and their partner, B, based on suspicions of violations relating to narcotics and healthcare laws. During the operation, A’s iPhone was confiscated, leading A to request the device to be sealed. The State and Youth Prosecutor's Office of Glarus sought a court order to unseal the phone to examine its contents for evidence. The court ordered the unsealing of the phone, which A appealed, arguing that the data screening process should be handled by the court to protect sensitive personal information, such as medical records, from being improperly accessed by the prosecution—a stance allegedly contrary to federal court precedence. The Swiss Federal Tribunal had to consider whether the triage of potentially sensitive data should indeed be managed by investigative authorities or remain a judicial responsibility.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO; Compulsory Measures Court vs. Prosecution: Data Review of Sealed Digital Evidence: During the operation, A’s iPhone was confiscated, leading A to request the device to be sealed. The State and Youth Prosecutor's Office of Glarus sought a court order to unseal the phone to examine its contents for evidence. The court ordered the unsealing of the phone, which A appealed, arguing that the data screening process should be handled by the court to protect sensitive personal information, such as medical records, from being improperly accessed by the prosecution—a stance allegedly contrary to federal court precedence. The Swiss Federal Tribunal had to consider whether the triage of potentially sensitive data should indeed be managed by investigative authorities or remain a judicial responsibility.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Durchsuchung Entsiegelungsverfahren digitaler Beweis Hausdurchsuchung medizinische Beweismittel Augenschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the private and secret sphere protected by the summary proceedings judge's role in data triage.

Art. 35 Abs. 1 und 2 BV

Cited in the reasoning regarding the fundamental rights that limit the fulfillment of state tasks.

Art. 43a Abs. 5 BV

Cited in the reasoning regarding the principle of fulfilling state tasks economically, balanced against fundamental rights.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the appeal brief (claims and reasoning).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the appeal brief (claims and reasoning).

Art. 64 LTF

Impliedly applied in the dispositive by declaring the request for free legal aid as moot, as the costs were waived.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the dispositive because no costs are to be levied due to the outcome of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the reasoning regarding the waiver of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning to establish the general admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision causing irreparable harm.

Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal can challenge the violation of federal law.

Art. 320 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the duty of official secrecy applicable to both criminal prosecution authorities and the summary proceedings judge.

Art. 246 ff. StPO

Cited in the reasoning to identify the legal basis for the seizure of data in criminal proceedings.

Art. 248 Abs. 2-4 StPO

Cited in the reasoning regarding the role of the summary proceedings judge in reviewing sealing requests.

Art. 248 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define the rule regarding sealing data that may not be inspected or used by criminal authorities.

Art. 302 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the duty to report applicable to both criminal prosecution authorities and the summary proceedings judge.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_275/2019

Urteil vom 12. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,

Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

Glarus, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Mai 2019

(SG.2019.00052).

Sachverhalt:

A. Am 20. April 2019 führte die Kantonspolizei Glarus am Wohnort von A.________ und deren Lebenspartner B.________ eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Heilmittelgesetz durch. Dabei wurde unter anderem ein A.________ gehörendes Mobiltelefon der Marke iPhone sichergestellt. Die beschuldigte A.________ verlangte die Siegelung des entsprechenden Datenträgers. Am 2. Mai 2019 beantragte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beim Zwangsmassnahmengericht am Kantonsgericht Glarus die Entsiegelung des Datenträgers.

B. Am 29. Mai 2019 traf der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts als Einzelrichter die folgende Verfügung:

"1. Das Mobiltelefon der Marke iPhone mit der IMEI-Nummer... wird mit Wirkung ab 13. Juni 2019 entsiegelt.

..."

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons seien rechtmässig erfolgt. Die Beschuldigte bringe vor, auf dem versiegelten Mobiltelefon befänden sich besonders schützenswerte Daten wie unter anderem Arztzeugnisse, Krankmeldungen und Betriebsgeheimnisse. Um abzuklären, ob der versiegelte Datenträger verfahrensrelevante Informationen enthalte, müsse dessen Inhalt geprüft werden. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die entsprechende Aussonderung der Daten nicht vom Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen, sondern den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, die ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstünden.

C. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 4. Juni 2019 macht A.________ geltend, die Triage der Daten durch die Anklagebehörde widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei daher bundesrechtswidrig. Es sei nicht zulässig, dass die Untersuchungsbehörden Kenntnis von nicht verfahrensrelevanten und der privaten Geheimsphäre unterliegenden Daten erhielten.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 erteilte der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über die Entsiegelung von Daten, die in Anwendung von Art. 246 ff. StPO in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen auch durch einen Endentscheid in Strafsachen nicht mehr korrigierbaren möglichen Eingriff in die Geheimsphäre der Beschwerdeführerin mit sich bringt. Damit droht dieser ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb die Beschwerde zulässig ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 und E. 2.1 von BGE 143 IV 270 ). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des sichergestellten Mobiltelefons sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG ). Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.

2.1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin stelle keinen rechtsgenüglichen Antrag und ihre Beschwerdebegründung erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht.

2.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).

2.3. Die eingereichte Beschwerdeschrift enthielt in erster Linie prozessuale Begehren wie ein solches auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar stellte die Beschwerdeführerin keinen ausdrücklichen Antrag in der Sache und ging die von ihr in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nie beim Bundesgericht ein. Indessen geht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin insoweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt, als das Zwangsmassnahmengericht davon absieht, selbst die Triage der zu entsiegelnden Daten vorzunehmen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, liegt damit ein ausreichendes Rechtsbegehren vor.

2.4. Analoges gilt für die Beschwerdebegründung. Daraus geht nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids rügt. Diese sieht sie in einer Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Anklage und Gericht. Das genügt für eine Laienbeschwerde. Im Übrigen wäre die Beschwerde nur schon deswegen zulässig, weil der angefochtene Entscheid diesbezüglich offensichtlich gegen Bundesrecht verstösst (vgl. die nachfolgende E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin sonstige Rügen, wie etwa die Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung oder der Siegelung als solche, erhebt, genügen ihre Ausführungen hingegen nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingegangen werden.

3.

3.1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz vermische Sicherstellung, Siegelung, Entsiegelung und Beschlagnahme, ihr Entscheid sei aber bei richtiger Lesart dennoch mit dem Bundesrecht vereinbar. Indessen setzt sich das Zwangsmassnahmengericht bewusst und ausdrücklich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Entscheid lässt sich daher insoweit nicht korrigierend ganz oder teilweise bundesrechtskonform auslegen.

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen ( Art. 248 Abs. 2-4 StPO ; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 142 IV 372 E. 3 S. 374 ff.; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81).

3.3. In E. 3.4 des angefochtenen Entscheids begründet das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich, weshalb es von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu ausführlich BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.) abweicht und die Kantonspolizei als Organ der Strafverfolgungsbehörden damit beauftragt, die angeordnete Aussonderung vorzunehmen. Die vorgebrachten Argumente überzeugen jedoch nicht. Der Wortlaut von Art. 248 StPO ist in dem Sinne doppelt eindeutig, als er festhält, dass auszusondernde Aufzeichnungen von den Strafbehörden nicht nur nicht verwendet, sondern auch nicht eingesehen werden dürfen (Abs. 1) und dass über ein Entsiegelungsgesuch im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht bzw. ansonsten das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, zu entscheiden hat (Abs. 3); das Gericht kann dafür überdies eine sachverständige Person beiziehen (Abs. 4), wird also gesetzlich ermächtigt, sich Unterstützung zu organisieren. Zwar unterstehen sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch das Zwangsmassnahmengericht der Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO sowie dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB . Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Aussonderung dient aber nicht allein der Verhinderung von Zufallsfunden, sondern der Wahrung der unter verfassungsrechtlichem Schutz stehenden Privat- und Geheimsphäre (vgl. Art. 13 BV ). Nur schon daher rechtfertigt es sich, dass ein Gericht und nicht eine Strafverfolgungsbehörde über die Massgeblichkeit sichergestellter Informationen entscheidet. In der Literatur wird dazu ausdrücklich festgehalten, "Ziel des Entsiegelungsverfahrens" sei es, "zu verhindern, dass Informationen zur Kenntnis der Strafbehörden gelangen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen aufgrund der dem Gesetz inhärenten Interessenabwägungen nicht gegeben" seien (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 248 N. 40) bzw. "der Zweck der Siegelung" setze voraus, "dass ein neutraler, d.h. mit der Sachverhaltsermittlung nicht befasster, Richter über die Zulässigkeit der Durchsuchung vor deren Durchführung" entscheide, und die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts erfülle diese Voraussetzung (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 N. 30). Dass hierbei allenfalls zwischen der Anordnung und der Vornahme der Entsiegelung zu unterscheiden sei, wird nicht ausgeführt.

Inwiefern eine Aussonderung durch die Untersuchungsbehörden sodann effizienter und kostengünstiger sein sollte, wie die Vorinstanz ebenfalls geltend macht, ist nicht ersichtlich. Der Aufwand ist für das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich derselbe, wobei es, wie dargelegt, gesetzlich ermächtigt ist, sachverständige Unterstützung beizuziehen. Im Übrigen würde sich selbst ein gewisser Mehraufwand mit Blick auf die zu schützenden Privat- und Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen. Das steht nicht im Widerspruch zu Art. 43a Abs. 5 BV , wonach staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden müssen. Die staatliche Aufgabenerfüllung steht so oder so unter dem Vorbehalt der Beachtung der Grundrechte (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV ) und der für deren Verwirklichung erforderlichen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen (dazu etwa BERNHARD WALDMANN, in Waldmann et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 35 N. 49), was von Art. 43a Abs. 5 BV nicht eingeschränkt wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher wohl begründet und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch keinerlei wissenschaftliche Kritik daran angerufen. Im Gegenteil wird im Schrifttum im Einklang damit etwa ausdrücklich festgehalten, "der Entsiegelungsrichter" (und nicht die Strafverfolgungsbehörden) habe, "sofern notwendig, die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern" (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 N. 41).

3.4. Der angefochtene Entscheid verstösst somit gegen Bundesrecht. Das Zwangsmassnahmengericht wird die Prüfung, wieweit das sichergestellte Mobiltelefon auszusondernde Informationen enthält, sowie die allfällige Aussonderung solcher Informationen selbst durchzuführen und in der Folge einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen haben. Dabei wird das Gericht alle Daten, deren Verfahrensrelevanz die Beschwerdeführerin in Frage stellt, konkret dahingehend zu prüfen haben, ob sie entsiegelt werden dürfen.

4. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung fällt praxisgemäss ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und im vorliegenden Fall kein besonderer Aufwand angefallen und belegt ist (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; 129 V 113 E. 4.1 S. 116).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an das Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax