Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_275/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Claim of Undue Delay Due to Procedural Insufficiency

Geschäftsnummer 1B_275/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint alleging judicial delays in a criminal appeal concerning defamation before the cantonal court. The complaint was submitted to the federal court, which noted that the appellant failed to provide sufficient details regarding the timeline and status of the appeal, making it impossible to assess the appropriateness of the procedural duration. Consequently, the federal court decided not to entertain the complaint due to inadequate reasoning, which was deemed obvious. No costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Claim of Undue Delay Due to Procedural Insufficiency: The complaint was submitted to the federal court, which noted that the appellant failed to provide sufficient details regarding the timeline and status of the appeal, making it impossible to assess the appropriateness of the procedural duration. Consequently, the federal court decided not to entertain the complaint due to inadequate reasoning, which was deemed obvious. No costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige substantiierte Begründung Verzögerung des Asylverfahrens Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_275/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Berufungsverfahren in Strafsachen vor dem Obergericht des Kantons Thurgau

(SBR. 2006.10).

Erwägungen:

1. X.________ hat vor dem Obergericht des Kantons Thurgau eine Berufung in Strafsachen betreffend üble Nachrede hängig (Verfahren SBR.2006.40).

2. X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Er wirft dem Obergericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde irgendwelche Aussagen über den Stand des von ihm beanstandeten Berufungsverfahrens zu machen. So geht aus seiner Beschwerde nicht hervor, wann er seine Berufung eingereicht haben will und welche Verfahrensschritte in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Somit lässt sich aufgrund der eingereichten Beschwerdebegründung die Angemessenheit der Verfahrensdauer des beanstandeten Berufungsverfahrens nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli