Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_274/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Grounds in Recusal Challenge

Geschäftsnummer 1B_274/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the context of a criminal proceeding concerning racial discrimination, the individual submitted an application to the court to disqualify the presiding judge from the case. This request was interpreted as a motion for rejection by the relevant court authority, which ultimately decided not to entertain the application. Following this decision, the individual filed a complaint with the Federal Court, alleging procedural issues regarding the court's refusal to address the request. However, the complaint lacked sufficient justification, leading to the Federal Court's determination not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Grounds in Recusal Challenge: This request was interpreted as a motion for rejection by the relevant court authority, which ultimately decided not to entertain the application. Following this decision, the individual filed a complaint with the Federal Court, alleging procedural issues regarding the court's refusal to address the request. However, the complaint lacked sufficient justification, leading to the Federal Court's determination not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Ablehnung Ausstandsbegehren Zulässige Gründe Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Rassendiskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because of the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_274/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission.

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines bei der Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich hängigen Strafverfahrens betreffend Rassendiskriminierung wurde X.________ die vom 9. Oktober 2007 datierende Vorladung zu der auf den 9. November 2007 angesetzten Hauptverhandlung zugestellt. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 nahm X.________ darauf Bezug, wobei er zuhanden des Präsidiums des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss beantragte, der mit dem Prozess befassten Bezirksrichterin Esther Vögeli seien "alle Rechtshandlungen" gegen ihn zu entziehen. Das Obergericht nahm diesen Antrag als Ablehnungsbegehren gemäss § 96 GVG /ZH entgegen. Indes trat die Verwaltungskommission des Gerichts mit Beschluss vom 19. November 2007 auf das Begehren nicht ein.

Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 25. November (Postaufgabe: 26. November) 2007 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, die er mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 ergänzt hat.

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 , insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer übt in erster Linie Kritik an der von ihm abgelehnten Bezirksrichterin, daneben auch am Obergericht, wobei er dessen Vorgehen nur ganz allgemein beanstandet. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Nichteintretensbeschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp