Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_273/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Mandatory Defense Counsel Non-Replacement

Geschäftsnummer 1B_273/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision by the Appellate Court regarding the appointment of a public defender after being sentenced to a conditional prison term of 20 months. The individual sought to represent themselves in the appeal process but was not allowed to do so because they were not registered as an attorney. The appointed lawyer was required to represent the individual in the appellate proceedings, and the individual contested the necessity of this representation. Ultimately, the individual was unable to justify their claim against the court's refusal to allow a change of legal counsel, as their arguments did not demonstrate any legal basis for such a request. Moreover, the court determined that the appeal did not meet the necessary formal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. b StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Challenge to Mandatory Defense Counsel Non-Replacement: The individual sought to represent themselves in the appeal process but was not allowed to do so because they were not registered as an attorney. The appointed lawyer was required to represent the individual in the appellate proceedings, and the individual contested the necessity of this representation. Ultimately, the individual was unable to justify their claim against the court's refusal to allow a change of legal counsel, as their arguments did not demonstrate any legal basis for such a request. Moreover, the court determined that the appeal did not meet the necessary formal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigung Anwaltszwang Einwendungen Säumnis des Parteivertreters Einstellung wegen Körperverletzung Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits because it did not meet the formal requirements, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_273/2017

Urteil vom 7. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin.

Erwägungen:

1. A.________ führt gegen die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, Berufung. Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt verfügte am 22. Mai 2017 Folgendes:

"1. Das Schreiben von A.________ vom 17. Mai 2017 wird als persönliche Verteidigungsschrift zu den Akten genommen und geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Der Umstand, dass A.________ in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, Probezeit 4 Jahre, verurteilt worden ist und er gegen dieses Urteil die Berufung angemeldet und erklärt hat, führt dazu, dass es zu einer Verhandlung vor Berufungsgericht kommen wird. Anlässlich dieser muss er zwingend von einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. Art. 130 lit. b StPO ; notwendige Verteidigung) sowie Art. 127 Abs. 5 StPO (Anwaltsmonopol). A.________ ist im Anwaltsregister nicht eingetragen und kann somit nicht als sein eigener Rechtsvertreter auftreten. Als notwendiger amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt B.________ bestellt worden. Er wird auch für das Berufungsverfahren der Rechtsvertreter von A.________ sein. Gründe für einen Anwaltswechsel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen keine vor.

3. Rechtsanwalt B.________ erhält auf Grund seines Gesuchs vom 19. Mai 2017 eine Frist zur Begründung der Berufungserklärung (inkl. für zu stellende Beweisanträge) bis zum 23. Juni 2017."

2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Juli 2017 (Postaufgabe 3. Juli 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der sich im Berufungsverfahren selbst verteidigen will, beanstandet die Beiordnung eines Rechtsbeistandes und ersucht um Absetzung seines amtlichen Verteidigers. Er vermag indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Festhalten an der Vertretung durch einen Rechtsanwalt rechtswidrig sein sollte. Im Weiteren legt er nicht nachvollziehbar dar, dass das Appellationsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise Gründe für einen Anwaltswechsel verneint hätte. Aus seinen weitschweifigen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, welche konkreten Verfahrensschritte bzw. welche groben Pflichtwidrigkeiten seines amtlichen Verteidigers einen Anwaltswechsel rechtfertigen könnten. Pauschale Vorwürfe wie "unqualifizierte Fehlbesetzung", "kennt die Strafprozessordnung in keiner Art und Weise", "kennt weder die Verfahrensrechte noch das Konfrontationsrecht", reichen zur Begründung ebensowenig aus wie Vorwürfe ohne erkennbaren Sachbezug wie "bemerkte nicht, dass Capri eine Insel ist" oder "sein Mitarbeiter C.________ nahm eine Sendung bewusst und illegal entgegen", zumal es offensichtlich zu den Aufgaben eines Anwaltsmitarbeiters gehört, für die Mandanten bestimmte gerichtliche Sendungen entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern das Appellationsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise einen Anwaltswechsel verweigert hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli