Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_272/2020 KI-generiert

Tax Authority Data Seizure Appeal Rejection

Geschäftsnummer 1B_272/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tax Administration (ESTV) conducted an investigation into an individual for tax offenses, during which they seized documents and data from a company in April 2014. The individual later requested the return of seized documents and the deletion of any copied data. In September 2019, the ESTV decided to return some materials but retained certain documents and data for ongoing proceedings, stating that their release was dependent on the conclusion of these proceedings. The individual and associated companies filed complaints against this decision, but in April 2020, the Federal Criminal Court dismissed these complaints. Subsequently, a further appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, which they requested to overturn the previous court's decision and sought further reliefs.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tax Authority Data Seizure Appeal Rejection: The individual later requested the return of seized documents and the deletion of any copied data. In September 2019, the ESTV decided to return some materials but retained certain documents and data for ongoing proceedings, stating that their release was dependent on the conclusion of these proceedings. The individual and associated companies filed complaints against this decision, but in April 2020, the Federal Criminal Court dismissed these complaints. Subsequently, a further appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, which they requested to overturn the previous court's decision and sought further reliefs.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Schriftstückbeschlagnahme Steuerbehörde Steuererklärung digitaler Beweis Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen Auskunftsrecht über Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants because their appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 f. BGG

Cited in the reasoning regarding the rejection of appealing party compensation because the appellants lost.

Art. 93 BGG

The appeal against the decision was deemed inadmissible because the decision constituted an interlocutory decision under Art. 93 LTF without meeting the criteria for review.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning, but the decision not to enter on the merits of the post-decision facts was primarily based on it (though not strictly in the final dispositive, which is the main focus, this provision was part of the reasoning that led to rejecting parts of the appeal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

3.BU.2024.148 (2025-01-21) · ag
Tax Evasion Appeal Dismissed for Procedural and Financial Mismanagement
«…nehmen konnte. 4.5.4. Nicht zuletzt sind die vom Angeklagten zitierten Bundesgerichtsentscheide 1C_377/2019 Erw. 7 und 1B_272/2020 Erw. 3.2. nicht einschlägig. Erste- res bezieht sich auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und…»
7B_148/2023 (2023-07-13)
Federal Supreme Court Upholds Seizure of Data Carriers in Child Pornography Case, Denies Immediate Destruction Request
«…eschlagnahme regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 136 IV 92 E. 4.1; Urteile 1B_272/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2; 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen). Auch der alleinige Umstand, dass…»
B.2022.55 (2022-09-05) · sg
Appeal Dismissed in Intentional Tax Evasion Case Involving Sham Leasing Transactions
«…der Unabhängigkeit der ASU in der Zusammenarbeit mit der Strafbehörde (Beschwerdegegner) insofern einzugehen (vgl. BGer 1B_272/2020 vom 16. Februar 2021 [unter anderem betreffend Akten der Beschwerdeführerin im ASU-Verfahren] E. 3.2 am Schluss), als d…»
B.2022.55 (2022-09-05) · sg
Tax Evasion Conviction Upheld Despite Procedural Challenges
«…der Unabhängigkeit der ASU in der Zusammenarbeit mit der Strafbehörde (Beschwerdegegner) insofern einzugehen (vgl. BGer 1B_272/2020 vom 16. Februar 2021 [unter anderem betreffend Akten der Beschwerdeführerin im ASU-Verfahren] E. 3.2 am Schluss), als d…»
B.2022.54 (2022-08-02) · sg
Tax Evasion Conviction Overturned Due to Insufficient Evidence and Self-Incrimination Rights
«…der Unabhängigkeit der ASU in der Zusammenarbeit mit der Strafbehörde (Beschwerdegegner) insofern einzugehen (vgl. BGer 1B_272/2020 vom 16. Februar 2021 [unter anderem betreffend Akten der Beschwerdeführerin im ASU- Verfahren] E. 3.2 am Schluss), als…»
B.2022.54 (2022-08-02) · sg
Tax Evasion Conviction Overturned Due to Insufficient Evidence and Procedural Scrutiny
«…der Unabhängigkeit der ASU in der Zusammenarbeit mit der Strafbehörde (Beschwerdegegner) insofern einzugehen (vgl. BGer 1B_272/2020 vom 16. Februar 2021 [unter anderem betreffend Akten der Beschwerdeführerin im ASU- Verfahren] E. 3.2 am Schluss), als…»
2C_753/2020 (2021-12-23)
Tax Domicile Dispute and Evidentiary Rules in Tax Proceedings
«…r Beschwerdeführer um die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Falls 1B_272/2020 ersucht. Dieses Verfahren ist mit Urteil vom 16. Februar 2021 abgeschlossen worden. Dadurch ist das Begehren gegenstand…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_272/2020

Urteil vom 16. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Haag,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

5. E.________ GmbH,

6. F.________ AG,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Marcel Wieser,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 20. April 2020 (BV.2019.34-39 BV.2019.40-45).

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine Untersuchung unter anderem gegen A.________ wegen Steuerdelikten.

Am 30. April 2014 beschlagnahmte sie bei der B.________ AG Unterlagen und Daten.

Am 11. Juni 2019 verlangte A.________ die Rückgabe aller beschlagnahmten Akten. Ausserdem seien alle digital gespeicherten Daten, welche die ESTV "erstellt und veranlasst habe", unwiderruflich zu löschen und als unverwertbar zu erklären.

Am 26. September 2019 verfügte die ESTV, die Akten gemäss dem Entwurf des Rückgabeprotokolls vom 25. Juli 2019 würden der B.________ AG zurückgegeben. Die Beschlagnahme der übrigen am 30. April 2014 sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten werde aufrechterhalten. Diese würden als Beweismittel für die noch laufenden Verfahren benötigt. Ihre Rückgabe könne nicht vor dem Ende dieser Verfahren und dem Inkrafttreten der entsprechenden Entscheide erfolgen.

B. Hiergegen erhoben A.________ die B.________ AG und weitere Gesellschaften Beschwerden. Am 20. April 2020 wies diese das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) in einem einzigen Beschluss ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ die B.________ AG und weitere Gesellschaften führen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und zusätzlichen Anträgen.

D. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Beschluss, an dessen Begründung es festhält, auf Vernehmlassung verzichtet. Die ESTV beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - die uneingeschränkte Einsicht in sämtliche sie betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin verlangen, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dies hier nicht Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Beschluss E. 3.5 S. 6), worauf verwiesen werden kann.

2. Ebenso wenig eingetreten werden kann auf den Antrag, die Vorinstanz habe die Hintergründe einer Postsendung vom 20. April 2020 zu erklären. Insoweit berufen sich die Beschwerdeführer auf Tatsachen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten sind. Dabei handelt es sich um unzulässige echte Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der angefochtene Beschluss schliesst die noch laufenden Verfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft die von der Beschwerdegegnerin abgelehnte vollständige Freigabe beschlagnahmter Unterlagen und Daten. Es geht somit weder um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit noch einen solchen über ein Ausstandsbegehren. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen "anderen Zwischenentscheid" in Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn dies offensichtlich wäre.

Letzteres ist nicht der Fall. Es geht hier einzig um eine Beschlagnahme von Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken. Eine solche Beweismittelbeschlagnahme verursacht nach der Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteil 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist nicht auszumachen. Wie sich dem angefochtenen Beschluss (Sachverhalt lit. B S. 2 und E. 6.1 S. 8) entnehmen lässt, spiegelte die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Datenträger und gab diese anschliessend zurück. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Beschlagnahme die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigen könnte. Im Übrigen können die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens immer noch die Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Unterlagen und Daten geltend machen. Wird dem entsprochen, ist für sie jeder Rechtsnachteil behoben (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihnen schon deshalb nicht zu, weil sie unterliegen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Härri