Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_272/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Maintenance Non-Compliance Proceedings Due to Lack of Substantiation.

Geschäftsnummer 1B_272/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint related to a criminal case against her ex-husband concerning neglect of support obligations and submitted various requests to a cantonal department. This department forwarded her submissions to a local administrative court, which ultimately dismissed her complaint on August 6, 2010, and denied her request for free legal assistance. The petitioner later challenged this decision, expressing her dissatisfaction and characterizing the authorities' actions as scandalous, but failed to provide specific legal grounds for her appeal. Consequently, the matter was escalated to a federal court, which determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Maintenance Non-Compliance Proceedings Due to Lack of Substantiation: This department forwarded her submissions to a local administrative court, which ultimately dismissed her complaint on August 6, 2010, and denied her request for free legal assistance. The petitioner later challenged this decision, expressing her dissatisfaction and characterizing the authorities' actions as scandalous, but failed to provide specific legal grounds for her appeal. Consequently, the matter was escalated to a federal court, which determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements to proceed.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege mangelhafter Unterhalt Verwaltungsbeschwerde Unterhaltspflicht Prozessleitung verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the defect (lack of substantiation) was evident.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied despite the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_272/2010

Urteil vom 19. August 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten Beschwerde führte und verschiedene weitere Eingaben an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen richtete;

dass dieses die Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwies, bei welchem X.________ in der Folge weitere Eingaben deponierte;

dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. August 2010 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, wobei es der Beschwerdeführerin die von ihr anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat;

dass X.________ mit Schreiben vom 10. August 2010, das sie dem Verwaltungsgericht hat zukommen lassen, "Einspruch" gegen diesen Entscheid erhoben und am 12. August 2010 beantragt hat, ihre Beschwerde möge ans Bundesgericht weitergeleitet werden;

dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. August 2010 zugeständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 6. August 2010 sowie das Vorgehen der Gerichts- und Polizeibehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert und als skandalös bezeichnet;

dass sie dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Be-schwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen indes rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp