Challenge to Ex Officio Counsel Appointment and Alleged Lack of Trust
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, an individual challenged a decision made by the President of the Cantonal Court of Schwyz regarding the appointment of an official defense attorney during an appeal process. The individual was initially convicted at the first-instance level for violations against narcotics and immigration laws. They disagreed with the appointment of an attorney, B.________, as they preferred their previous attorney, C.________, to continue as their official defender. Despite being provided an opportunity to object to the new appointment, the individual did not make any objections within the given timeframe and subsequently filed a complaint to annul the Cantonal Court's ruling on the appointment of the official defender. The complaint claimed that the decision posed an irreparable legal disadvantage due to alleged violations of the Swiss Constitution and the European Convention on Human Rights during the appointment process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Challenge to Ex Officio Counsel Appointment and Alleged Lack of Trust: The individual was initially convicted at the first-instance level for violations against narcotics and immigration laws. They disagreed with the appointment of an attorney, B.________, as they preferred their previous attorney, C.________, to continue as their official defender. Despite being provided an opportunity to object to the new appointment, the individual did not make any objections within the given timeframe and subsequently filed a complaint to annul the Cantonal Court's ruling on the appointment of the official defender. The complaint claimed that the decision posed an irreparable legal disadvantage due to alleged violations of the Swiss Constitution and the European Convention on Human Rights during the appointment process.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is implicitly referenced by the decision to proceed under the simplified procedure ('vereinfachten Verfahren'), although the text explicitly states 'Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten' without citing Art. 108 directly in the dispositive. However, based on the instruction to include procedural rules applied in the dispositive, and given that the decision is made by a single member ('präsidierendes Mitglied') and results in non-entry upon the appeal, Art. 108 LTF (which governs simplified procedure) is the relevant procedural basis for the outcome, even if the dispositive only states the consequence.
Cited in the reasoning to justify the decision not to impose costs ('Es werden keine Kosten erhoben').
Cited in the reasoning to establish the admissibility requirement for appealing an interlocutory decision, which is the basis for the final decision not to enter upon the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_271/2020
Urteil vom 3. Juni 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Innerschwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; wechsel amtlicher Verteidiger,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 27. April 2020 (STK 2019 80).
Erwägungen:
1. Im vom A.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Ausländergesetz angestrengten Berufungsverfahren setzte der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 27. April 2020 Rechtsanwalt B.________, Küssnacht am Rigi, als amtlichen Verteidiger ein. Zur Begründung führte er an, nachdem A.________ die Einsetzung seines bisherigen Anwaltes C.________ als amtlichen Verteidiger abgelehnt habe, habe er ihm die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ in Aussicht gestellt und ihm Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen zu erheben. Innert der angesetzten Frist habe A.________ keine Einwendungen erhoben und innert der Frist von Art. 94 StPO auch kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
2.2. Der blosse Umstand, dass es sich bei einem Offizialverteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Beschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders liegt der Fall, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt, wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen oder wenn sie dem Beschuldigten verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch einen erbetenen Privatverteidiger vertreten zu lassen (Zum Ganzen: BGE 139 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich bloss vor, er habe nie gesetzlich korrekt die Möglichkeit erhalten, seine Wünsche bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers vorzubringen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten sei besonders wichtig. Da er verschiedene Verletzungen der BV und der EMRK bei der Einsetzung des amtlichen Anwalts gerügt habe, drohe ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Ein solcher würde dem Beschwerdeführer indessen nur dann drohen, wenn Rechtsanwalt B.________ keine Gewähr bieten würde, ihn im Berufungsverfahren sachgerecht zu vertreten (Urteil 1B_202/2020 vom 18. Mai 2020). Dafür gibt es keine Hinweise. Auch der Beschwerdeführer selber behauptet das nicht und bleibt zudem für seine Behauptung, es fehle zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ an einem für eine erfolgreiche Mandatsführung erforderlichen Vertrauensverhältnis, jede Erklärung schuldig. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi