Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_271/2016 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 1B_271/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint on the grounds of procedural delay and refusal of action against a public prosecution office. Following a request for an extension to pay a security amount required for the complaint to be considered, the party failed to make the payment by the extended deadline. Consequently, the prosecution office decided not to entertain the complaint due to non-compliance with the payment requirement. The party subsequently appealed this decision but did not adequately address the legal grounds on which the initial decision was based. As a result, the appeal was dismissed due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit: Following a request for an extension to pay a security amount required for the complaint to be considered, the party failed to make the payment by the extended deadline. Consequently, the prosecution office decided not to entertain the complaint due to non-compliance with the payment requirement. The party subsequently appealed this decision but did not adequately address the legal grounds on which the initial decision was based. As a result, the appeal was dismissed due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung/-verzögerung unbezahlte Mietkaution Recht zur Hinterlegung Nichtschuld Räumungsbefehl E-Justice verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Lack of sufficient substantiation according to this article was the reason not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to levy costs for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_271/2016

Urteil vom 22. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/-verzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob A.________ gegen das Untersuchungsamt Uznach Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.

Gemäss Schreiben vom 25. Mai 2016 setzte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen für die Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- für allfällige Kosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren. Dabei wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Leistung der Sicherheit. Dementsprechend wurde ihm die Frist bis zum 15. Juni 2016 erstreckt.

Der Beschwerdeführer liess diese erstreckte Frist unbenützt ablaufen, wobei er mit Schreiben vom 17. Juni 2016 u.a. ausführte, von der Leistung der Zahlung sei abzusehen.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 ist die Anklagekammer wegen nicht fristgerecht geleisteter Zahlung der Sicherheit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juli 2016 Beschwerde gegen den am 22. Juni 2016 ergangenen Entscheid der Anklagekammer.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer kritisiert das zugrunde liegende Verfahren und das Untersuchungsamt bzw. die Staatsanwaltschaft ganz allgemein, indem er auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der Begründung, auf welcher der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Bopp