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1B_270/2023 KI-generiert

The case involves an individual, referred to as A.________, who appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 29, 2023, requesting immediate release from detention and compensation of 1,750,000 Swiss Francs

Geschäftsnummer 1B_270/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 29, 2023, requesting immediate release from detention and compensation of 1,750,000 Swiss Francs. The Federal Tribunal instructed A.________ to submit the contested decision by June 20, 2023, warning that failure to do so would result in the appeal being disregarded. A.________ did not provide the required decision within the deadline, and therefore, the court decided not to proceed with the appeal. No costs were imposed in this instance.

Legislator-Regeste

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The case involves an individual, referred to as A.________, who appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 29, 2023, requesting immediate release from detention and compensation of 1,750,000 Swiss Francs: Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ans Bundesgericht beantragte A.________, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und mit Fr. 1'750'000.-- zu entschädigen.

Schlagwörter

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Strafverfahren Durchsetzungshaft Prozessvoraussetzung Fristwahrung Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_270/2023

Urteil vom 27. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, (DG220042-L).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ans Bundesgericht beantragte A.________, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und mit Fr. 1'750'000.-- zu entschädigen.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2023, welche ihm am 12. Juni 2023 zugestellt wurde, forderte das Bundesgericht A.________ auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 20. Juni 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe.

Da A.________ innert der ihm dafür angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi