Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_269/2007 KI-generiert

Appeal Against Denial of Pro Bono Counsel for Public Transport Fine Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_269/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for using public transportation without a valid ticket and subsequently sought legal assistance for defense after contesting the fine. The request for an official defender was denied by the local authorities, and the individual appealed this decision to a higher court, which also upheld the denial. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming that there were errors regarding his previous legal actions. However, the Tribunal found that the complaint did not sufficiently demonstrate any legal violations by the previous court's decision, leading to its dismissal due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Pro Bono Counsel for Public Transport Fine Dismissed for Lack of Substantiation: The request for an official defender was denied by the local authorities, and the individual appealed this decision to a higher court, which also upheld the denial. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming that there were errors regarding his previous legal actions. However, the Tribunal found that the complaint did not sufficiently demonstrate any legal violations by the previous court's decision, leading to its dismissal due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Transportrecht substantiierte Begründung Rechtsgutachten Klagegründe Beweislosigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_269/2007

Urteil vom 29. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission.

Erwägungen:

1. Das Amtsstatthalteramt von Luzern-Stadt bestrafte mit Strafverfügung vom 4. April 2007 X.________ wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von Fr. 60.--. Dagegen erhob der Angeschuldigte am 29. April 2007 Einsprache.

X.________ stellte am 21. September 2007 das Gesuch, es sei ihm ein amtlicher Verteidiger beizugeben. Der Amtsstatthalter von Luzern wies das Gesuch mit Entscheid vom 25. September 2007 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 1. Oktober 2007 Rekurs bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern, welche den Rekurs am 12. November 2007 abwies.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 27. November 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde einzig aus, dass er beim Obergericht in einer anderen Sache habe Rekurs einreichen wollen, nämlich gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung in Sachen unvorsichtiger Spurwechsel und Nichtgenügen der Meldepflicht nach Verkehrsunfall. Offensichtlich habe er bei der Rekurseinreichung einen Fehler begangen; sei das durch sein Schreiben an das Obergericht oder durch die Einreichung einer falschen Kopie. Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer keinen zulässigen Beschwerdegrund vor. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli