Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_268/2022 KI-generiert

Appeal Against Detention Extension Dismissed as Moot Upon Appellant's Release

Geschäftsnummer 1B_268/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Special Tasks Prosecutor's Office of the Canton of Bern against an individual, referred to as A.________, who is the manager of several restaurants in Bern. He is accused of human trafficking, extortion, possible usury, and violations of the Foreign Nationals and Integration Act. Specifically, A.________ allegedly recruited individuals B.________ and C.________ for labor exploitation without work permits and exploited their labor through low wages and excessive work hours. Furthermore, it is claimed that he withheld their wages to coerce them into continuing their employment under these conditions. The compulsory measures court placed A.________ in pre-trial detention, which was then extended, prompting A.________ to appeal unsuccessfully to the Higher Court of the Canton of Bern and subsequently to the Swiss Federal Tribunal. However, A.________ was released from detention during the appeal process, rendering his complaint moot.

Legislator-Regeste

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Art. 81 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal Against Detention Extension Dismissed as Moot Upon Appellant's Release: He is accused of human trafficking, extortion, possible usury, and violations of the Foreign Nationals and Integration Act. Specifically, A.________ allegedly recruited individuals B.________ and C.________ for labor exploitation without work permits and exploited their labor through low wages and excessive work hours. Furthermore, it is claimed that he withheld their wages to coerce them into continuing their employment under these conditions. The compulsory measures court placed A.________ in pre-trial detention, which was then extended, prompting A.________ to appeal unsuccessfully to the Higher Court of the Canton of Bern and subsequently to the Swiss Federal Tribunal. However, A.________ was released from detention during the appeal process, rendering his complaint moot.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Menschenhandel konnexe Verfahren Strafuntersuchung Erpressung Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to issue the decision as a single judge ruling because the appeal became moot.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The Tribunal decided not to charge court costs because the case became moot.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal awarded the appellant party compensation from the Canton of Bern.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Appeal on Mootness of Police Order for DUI Samples
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_268/2022

Verfügung vom 5. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 25. April 2022 (BK 22 149).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Menschenhandels, Erpressung, ev. Wucher und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit seiner Stellung als Geschäftsführer mehrerer Restaurants in Bern B.________ und C.________ ohne Arbeitsbewilligung zum Zweck angeworben zu haben, ihre Arbeitskraft auszubeuten (u.a. durch tiefe Löhne und exzessive Arbeitszeiten). Zudem soll er B.________ und C.________ durch Zurückbehaltung der Lohnzahlungen dazu gebracht haben, dass sie ihm ihre Arbeitsleistung weiterhin zur Verfügung stellen.

B. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern versetzte A.________ mit Entscheid vom 28. Januar 2022 für zwei Monate, d.h. bis zum 24. März 2022, in Untersuchungshaft. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Februar 2022 ab. Mit Entscheid vom 30. März 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2022. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 25. April 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 27. Mai 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 25. April 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 14. Juni 2022 an seinen Anträgen festgehalten.

D. Unter Beilage der entsprechenden Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft teilt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2022 mit, er sei gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Beschwerde sei deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Erwägungen:

1. Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch u.a. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus ( Art. 81 lit. b BGG ).

1.1. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen und seine Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Zwar sind unter besonderen Umständen bestimmte Rügen trotz Haftentlassung und damit verbundenem Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu behandeln (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 ; 136 I 274 E. 1.3, je mit Hinweisen). Solche Umstände werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit mit einzelrichterlichem Entscheid ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstands-losigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4; 1B_261/2015 vom 25. November 2015 E. 2.1).

1.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne vertiefte Prüfung feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr lässt sich vorliegend nicht aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage überprüfen, sondern bedürfte eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Bundesgericht. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung der Untersuchungshaft verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht.

Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG ).

2. Rechtsprechungsgemäss werden die Namen der Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen der Parteien in den Urteilen des Bundesgerichts nicht anonymisiert (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 lit. g der Regeln für die Anonymisierung der Urteile des Bundesgerichts, abrufbar auf: www.bger.ch > Rechtsprechung > Anonymisierungsregeln [zuletzt besucht am 28. Juni 2022]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt keine schützenswerten Interessen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Seinem Antrag auf Anonymisierung seines Namens im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils kann daher nicht entsprochen werden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Hahn