Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_268/2014 KI-generiert

Suspension of Criminal Appeal Pending Related Case

Geschäftsnummer 1B_268/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted in November 2013 by a district court for violence and threats against authorities and officials, resulting in a conditional fine and a monetary penalty, along with a compensation order to a private claimant. The individual appealed the ruling and requested that the appeal proceedings be suspended until the related criminal case against another party was resolved. The appellate court agreed and suspended the appeal process, prompting the individual to challenge this decision in the federal tribunal. The tribunal assessed the appeal but ultimately decided not to proceed due to insufficient justification of a significant legal disadvantage arising from the appellate court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Suspension of Criminal Appeal Pending Related Case: The individual appealed the ruling and requested that the appeal proceedings be suspended until the related criminal case against another party was resolved. The appellate court agreed and suspended the appeal process, prompting the individual to challenge this decision in the federal tribunal. The tribunal assessed the appeal but ultimately decided not to proceed due to insufficient justification of a significant legal disadvantage arising from the appellate court's decision.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Drohung hängiges Verfahren Gewalt gegen Behörden bedingter Strafvollzug Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted on the merits because it lacked sufficient reasoning, applied in the simplified procedure order.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to decide that no court costs would be imposed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision was an interim decision only appealable if it caused irreparable prejudice, which was deemed not sufficiently argued by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_268/2014

Urteil vom 7. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland , Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Am 12. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Meilen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung mit B.________ eine Entschädigung von Fr. 1'965.45 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Am 16. Mai 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. August 2014 vorgeladen.

2. A.________ stellte am 10. Juni 2014 den Antrag, es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zumindest so lange zu sistieren, bis das Verfahren gegen B.________ wieder ans Obergericht gezogen oder davor rechtskräftig abgeschlossen werde. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sistierte mit Beschluss vom 2. Juli 2014 das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegen B.________ (derzeit wieder beim Bezirksgericht Meilen hängig) und nahm die auf den 21. August 2014 erlassene Vorladung ab.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er macht gegen den angefochtenen Beschluss keine Rechtsverzögerung geltend. Mit seiner Beschwerde will er eine Rückweisung des Verfahrens und eine Vereinigung mit dem vor dem Bezirksgericht hängigen Verfahren gegen B.________ erreichen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG ), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f. ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).

4.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).

4.3. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG und legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Inwiefern die in der Beschwerde genannten Nachteile der derzeitigen Verfahrenskonstellation, sollten sie tatsächlich zum Tragen kommen, nicht auf dem Rechtsmittelweg behoben werden und deshalb im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG relevant sein könnten, wird jedenfalls nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Da sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ausreichend äussert, ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli