Appellant v. Prosecutor's Office re Usury Complaint against Lawyer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal proceeding initiated by an individual against a lawyer, alleging usury. The Regional Public Prosecutor's Office declined to pursue the complaint on March 20, 2012, determining that the lawyer's fee request did not meet the criteria for a criminal offense. The individual then appealed this decision, but the appellate court upheld the prosecution's decision on April 5, 2012, ruling that there were no grounds to refer the case against the prosecutor either. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Court, which deemed the appeal as lacking sufficient legal justification and chose not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Prosecutor's Office re Usury Complaint against Lawyer: The Regional Public Prosecutor's Office declined to pursue the complaint on March 20, 2012, determining that the lawyer's fee request did not meet the criteria for a criminal offense. The individual then appealed this decision, but the appellate court upheld the prosecution's decision on April 5, 2012, ruling that there were no grounds to refer the case against the prosecutor either. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Court, which deemed the appeal as lacking sufficient legal justification and chose not to consider it.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to obvious defects in the statement of grounds.
The decision explicitly states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_268/2012
Urteil vom 9. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren, Nichtanhandnahme/Wucher,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. April 2012.
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 20. März 2012 die Anzeige von X.________ gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Wuchers nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. April 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die Honorarforderung von Rechtsanwalt A.________ keinen strafrechtlich relevanten Gehalt aufweise. Weiter sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass anhängig gemachte Ausstandsverfahren ein Verfahren nicht blockieren können ( Art. 59 Abs. 3 StPO ). Es gebe keinen Anlass, die Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ an die Kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, da Staatsanwalt B.________ mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2012 keine Straftaten begangen habe.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2012 (Postaufgabe 7. Mai 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli