Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_268/2008 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Regarding Trial Minute Rectification Dismissed

Geschäftsnummer 1B_268/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party who was convicted of a traffic violation by a district court and subsequently filed an appeal against that conviction to a higher court. Alongside the appeal, the party also requested a correction of the official record from the first-instance proceedings, which was denied by the district court. The denial was then upheld by the higher court. The party challenged this decision before the Federal Tribunal, focusing on the implications of the correction of the record, but failed to sufficiently argue how the higher court's ruling was unconstitutional or to address the relevant legal considerations directly related to the correction request. As a result, the Federal Tribunal did not admit the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Substantiate Appeal Regarding Trial Minute Rectification Dismissed: Alongside the appeal, the party also requested a correction of the official record from the first-instance proceedings, which was denied by the district court. The denial was then upheld by the higher court. The party challenged this decision before the Federal Tribunal, focusing on the implications of the correction of the record, but failed to sufficiently argue how the higher court's ruling was unconstitutional or to address the relevant legal considerations directly related to the correction request. As a result, the Federal Tribunal did not admit the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Protokollberichtigung vereinfachtes Verfahren Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Patentanspruch Verletzung des Beschleunigungsgebots Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon by the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judicial costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_268/2008

Urteil vom 9. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster.

Gegenstand

Protokollberichtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. April 2008 wurde X.________ durch das Bezirksgericht Uster einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig erklärt.

Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sodann stellte sie beim Bezirksgericht Uster mit separater Eingabe ein Begehren um Berichtigung des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten Protokolls. Mit Verfügung vom 16. April 2008 wurde dieses Begehren abgewiesen. Hiergegen rekurrierte X.________ ans kantonale Obergericht. Dessen III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. September 2008 ab, soweit sie auf ihn eintrat.

Gegen diesen Beschluss führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ).

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin beanstandet das kantonale Verfahren und den hier angefochtenen Beschluss auf allgemeine Weise. Dabei will sie offenbar übersehen, dass dieser Beschluss einzig die Frage der Protokollberichtigung zum Gegenstand hat. Was die Beschwerdeführerin an Ablehnungsgründen und sonstigen Verfahrensrechtsverletzungen wie auch in Bezug auf ihre erstinstanzlich erfolgte Verurteilung vorträgt, betrifft das vor Obergericht hängige Berufungsverfahren und wird zunächst im Rahmen dieses Verfahrens kantonal letztinstanzlich zu beurteilen sein. Im vorliegenden Verfahren kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Es fallen höchstens Verfassungsrügen in Betracht, die sich gegen die Frage der Protokollberichtigung richten.

Indes setzt sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit den dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander; sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese Erwägungen bzw. der einzig Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildende Beschluss im Ergebnis verfassungswidrig sein sollen.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen, namentlich unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 BGG , erfüllt sind.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp