Federal Supreme Court Upholds Untimely Judge Recusal Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request for recusal against a judge at the Obergericht des Kantons Bern during an ongoing legal proceeding. The court had initiated this proceeding on October 21, 2020, making the judge's involvement clear to the parties. However, the request for recusal was only brought forward almost four months later, on February 10, 2021. Consequently, the court deemed the request untimely and did not enter into the recusal proceedings. The individual subsequently challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the overturning of the court's decision not to consider the recusal request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG; Federal Supreme Court Upholds Untimely Judge Recusal Denial: The court had initiated this proceeding on October 21, 2020, making the judge's involvement clear to the parties. However, the request for recusal was only brought forward almost four months later, on February 10, 2021. Consequently, the court deemed the request untimely and did not enter into the recusal proceedings. The individual subsequently challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing for the overturning of the court's decision not to consider the recusal request.
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KI-generiertThe appeal is dismissed under the simplified procedure provided by this article.
Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to demonstrate fulfillment of admissibility requirements.
Cited to confirm the admissibility of the appeal against the decision on the motion for recusation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_266/2021
Urteil vom 25. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jürg Bähler,
c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. April 2021
(SK 21 77).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 26. April 2021 ist das Obergericht des Kantons Bern auf das Ausstandsgesuch von A.________ vom 10. Februar 2021 gegen Oberrichter Bähler nicht eingetreten. Es erwog, das Beschwerdeverfahren BK 20 426 sei mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 eröffnet worden. Aus dieser sei die Beteiligung von Oberrichter Bähler am Verfahren ersichtlich gewesen, weshalb das rund vier Monate später gestellte Ausstandsgesuch klarerweise verspätet sei.
Mit zwei Eingaben vom 21. Mai 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden ( Art. 58 Abs. 1 StPO ). Wer einen Ablehnungsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern erst später, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, geltend macht, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch, sich auf die Befangenheit des Betreffenden berufen zu können. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs in der Regel binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteile 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E.2; 5A_540/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2; 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2; 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3; 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3; 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1).
Das Obergericht hat nach dieser Rechtsprechung kein Bundesrecht verletzt, indem es auf das Ausstandsgesuch vom 10. Februar 2021 nicht eintrat, nachdem die Beteiligung von Oberrichter Bähler am Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 - d.h. rund vier Monate vorher - eröffnet worden war. Sein Einwand, er sei in diesem Zeitraum mit vielen Verfahren beschäftigt gewesen, vermag die mehrmonatige Verzögerung bei der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi