Neglect of Support Jurisdiction and Maintenance Modification Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was charged by the public prosecutor's office with neglecting their maintenance obligations. The main hearing was initially scheduled for July 10, 2014. The defendant's attorney requested to cancel the court date and sought to transfer the proceedings to Germany, as well as a retroactive recalculation of the maintenance obligations. The single judge dismissed the request to cancel the summons and did not address the request for changing the maintenance payments. The defendant appealed this ruling, but the appellate court upheld the decision, stating that national criminal law applies to offenses committed within the country, and that the court lacks the authority to alter maintenance contributions. The defendant subsequently filed a criminal complaint against the appellate court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Neglect of Support Jurisdiction and Maintenance Modification Appeal Dismissal: The main hearing was initially scheduled for July 10, 2014. The defendant's attorney requested to cancel the court date and sought to transfer the proceedings to Germany, as well as a retroactive recalculation of the maintenance obligations. The single judge dismissed the request to cancel the summons and did not address the request for changing the maintenance payments. The defendant appealed this ruling, but the appellate court upheld the decision, stating that national criminal law applies to offenses committed within the country, and that the court lacks the authority to alter maintenance contributions. The defendant subsequently filed a criminal complaint against the appellate court's ruling.
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KI-generiertThe appeal was refused without entering the merits (non-entrée en matière) because it evidently did not meet the formal requirements (simplified procedure).
The final order waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_266/2014
Urteil vom 5. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ansgar Stahl,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland , Weiherallee 15. Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Abnahme der Ladung/Abänderung der Unterhaltsbeiträge,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob beim Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Hinwil Anklage gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die Hauptverhandlung wurde auf den 10. Juli 2014 angesetzt. Der Verteidiger von A.________ beantragte in der Folge die Aufhebung des anberaumten Gerichtstermins und stattdessen die Durchführung des Verfahrens in Deutschland sowie die rückwirkende Neuberechnung der Unterhaltspflicht. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wies das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Hinwil den Antrag auf Abnahme der Vorladung ab und trat auf den Antrag auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juni 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass nach dem im internationalen Strafrecht geltenden Territorialitätsprinzip das jeweilige nationale Strafrecht für alle im Inland begangenen Straftaten gelte. Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei der Tatort in der Regel der Aufenthaltsort des Berechtigten. Bezüglich der beantragten Abänderung der Unterhaltsbeiträge verwies die Strafkammer auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Hinwil in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Strafgericht keine Kompetenz zukomme, Unterhaltsbeiträge abzuändern.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Postaufgabe 28. Juli 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli