Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_265/2019 KI-generiert

Defendant v. Cantonal Appellate Court (Procedural Order Appealability)

Geschäftsnummer 1B_265/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal proceeding involving an individual, referred to as A.________, concerns a violation related to parking, undergoing trial in the Regional Court of Bern-Mittelland. The Regional Court had issued a provisional ruling on March 19, 2019, affirming the validity of the penal order and the objection. A.________ appealed this decision through submissions on March 24, April 2, and April 19, 2019, but the Appeals Chamber in criminal matters of the Bern canton High Court refused to proceed with the appeal on April 24, 2019, stating that the preliminary ruling was not subject to appeal. A.________ further sought judicial review from the Swiss Federal Tribunal, which was carried out without obtaining responses from involved parties.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Cantonal Appellate Court (Procedural Order Appealability): The Regional Court had issued a provisional ruling on March 19, 2019, affirming the validity of the penal order and the objection. A.________ appealed this decision through submissions on March 24, April 2, and April 19, 2019, but the Appeals Chamber in criminal matters of the Bern canton High Court refused to proceed with the appeal on April 24, 2019, stating that the preliminary ruling was not subject to appeal. A.________ further sought judicial review from the Swiss Federal Tribunal, which was carried out without obtaining responses from involved parties.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafanzeige prozessleitende Verfügungen hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Parkverstoss Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used because the appeal does not meet the formal requirements and the court did not enter into the merits through simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the final order states that no costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_265/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2019 (BK 19 159).

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen einer Parkwiderhandlung hängig. Das Regionalgericht stellte mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2019 fest, dass der Strafbefehl und die Einsprache als gültig erachtet werde. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 24. März 2019 sowie 2. und 19. April 2019 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 24. April 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehle. Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO seien nicht beschwerdefähig. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung liege ausserhalb des Streitgegenstandes.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Mai 2019 (Postaufgabe 29. Mai 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die von der Beschwerdekammer angeführten Nichteintretensgründen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich somit nicht, dass die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig wäre. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Somit kann offenbleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli