Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_265/2016 KI-generiert

Claimant's Failure to Respond Leads to Dismissal of Recusal Request Appeal.

Geschäftsnummer 1B_265/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual initiated criminal proceedings against another party for offenses including slander, threats, coercion, and forgery. The complainant expressed concerns regarding the impartiality of a state prosecutor and a judge involved in the case, leading him to file a motion to disqualify them. However, when the court asked for clarification on the nature of his request, the complainant failed to respond within the specified timeline. Consequently, the court dismissed his disqualification motion without further consideration. The complainant subsequently filed a complaint against this decision, challenging the court's handling of his initial request. However, the higher court determined that the complaint lacked sufficient legal argumentation and, therefore, did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Failure to Respond Leads to Dismissal of Recusal Request Appeal: The complainant expressed concerns regarding the impartiality of a state prosecutor and a judge involved in the case, leading him to file a motion to disqualify them. However, when the court asked for clarification on the nature of his request, the complainant failed to respond within the specified timeline. Consequently, the court dismissed his disqualification motion without further consideration. The complainant subsequently filed a complaint against this decision, challenging the court's handling of his initial request. However, the higher court determined that the complaint lacked sufficient legal argumentation and, therefore, did not proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Einreichung einer Strafanzeige Ausstand des Staatsanwalts verspätetes Ausstandsgesuch Beweislosigkeit Strafuntersuchung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to the obvious lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as the basis for the decision not to levy court fees for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_265/2016

Urteil vom 21. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Giesser,

C.________,

c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 30. Juni 2016.

Erwägungen:

1. In einer von A.________ gegen B.________ angestrengten Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Drohung, Nötigung und Urkundenfälschung erachtet der Straf- und Zivilkläger A.________ namentlich Staatsanwalt C.________ und auch Oberrichterin D.________ als befangen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wandte sich A.________ im Zusammenhang mit der Untersuchung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Bern.

Da die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Eingabe vom 3. Juni 2016 keinen klaren Rechtsmittelwillen entnehmen konnte, forderte sie A.________ am 14. Juni 2016 auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Ausstandsgesuche betreffend Staatsanwalt C.________ bzw. "Oberrichterin D.________ und Co." durch die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde zu behandeln seien. Dabei wies sie darauf hin, dass ohne Rückmeldung von seiner Seite die Eingabe ohne Kostenerhebung ad acta gelegt werde.

Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Beschwerdekammer die Eingabe nicht als Ausstandsgesuch behandelt, sondern ohne Erhebung von Kosten mit Verfügung vom 30. Juni 2016 androhungsgemäss ad acta gelegt hat.

2. A.________ führt mit vom "09.05.2016" datierter Eingabe, die er am 18. Juli 2016 der Post übergeben hat, Beschwerde gegen die obergerichtliche Verfügung vom 30. Juni 2016.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer kritisiert das zugrunde liegende Verfahren und die von ihm abgelehnten Personen ganz allgemein, ohne sich aber dabei mit der Begründung, auf der die angefochtene Verfügung beruht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Bopp