Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_264/2021 KI-generiert

Prisoner's Appeal Regarding Denial of Justice for Various Requests Upheld in Part, Remanded in Part

Geschäftsnummer 1B_264/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual serving a life sentence, who was previously incarcerated at the Bostadel correctional facility, appealed against a decision by the facility's oversight commission. This appeal followed a series of requests made by the individual, including the return of a personal computer, permission to use funds from a frozen account for educational expenses, and exemption from afternoon work obligations for exam preparations, which were not immediately addressed. After filing multiple complaints about various issues, including one concerning mandatory face mask regulations, he claimed that the facility's administration engaged in legal obstruction and delay by not issuing a timely challengeable decision. The oversight commission later declared the initial appeal moot, given a partial response and jurisdictional limitations regarding some requests, and rejected the rest. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the commission's findings on the alleged legal obstruction and delays, and sought free legal aid. The facility opted not to comment, and the commission recommended dismissing the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 13 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Prisoner's Appeal Regarding Denial of Justice for Various Requests Upheld in Part, Remanded in Part: This appeal followed a series of requests made by the individual, including the return of a personal computer, permission to use funds from a frozen account for educational expenses, and exemption from afternoon work obligations for exam preparations, which were not immediately addressed. After filing multiple complaints about various issues, including one concerning mandatory face mask regulations, he claimed that the facility's administration engaged in legal obstruction and delay by not issuing a timely challengeable decision. The oversight commission later declared the initial appeal moot, given a partial response and jurisdictional limitations regarding some requests, and rejected the rest. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the commission's findings on the alleged legal obstruction and delays, and sought free legal aid. The facility opted not to comment, and the commission recommended dismissing the complaint.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Gefangener Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice lebenslängliche Freiheitsstrafe Rechte der inhaftierten Person Entschädigung für Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for dispensing with the imposition of court costs.

Art. 93 BGG

Although not explicitly repeated in the final order, the reasoning refers to *Art. 93 Abs. 1 BGG* when discussing the nature of the decision as an interlocutory appeal against which an appeal lies. However, based strictly on the rule to include only provisions in the dispositive orders, this article is excluded unless it is cited in the specific numbered orders. Since the actual ruling (Order 1) is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without citing a ground for inadmissibility (like Art. 93 BGG), it is not included unless it was explicitly in the orders.

Art. 93 al. 1 BGG

Cited in the reasoning to classify the decision as an interlocutory decision, which is implicitly relevant for the subsequent finding on admissibility, although the actual decision is based on other grounds.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

502 2024 147 (2025-05-19) · fr
Prosecutor's Decision Upheld in Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification
«…barer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung v…»
502 2025 22 (2025-05-19) · fr
Prosecutor's Decision Not to Charge Trespass and Coercion Upheld
«…barer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vo…»
7B_211/2024 (2024-05-31)
Appeal for Speedy Trial Regarding Delayed Written Judgment in Attempted Homicide Case
«…schwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden ( BGE 137 I 296 E. 4 ; 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene und sich in Ha…»
7B_60/2023 (2024-03-13)
Defendant's Appeal on Speedy Trial Violation Due to Delayed Written Judgment in Complex Fraud Case
«…Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; 1C_293/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Rechtsver…»
1C_327/2023 (2023-09-05)
Mootness Due to Subsequent Decision in Criminal Prosecution Authorization Case
«…wenn in der Zwischenzeit der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid ergangen ist ( BGE 125 V 373 E.1; Urteile 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, weshalb der…»
1C_592/2021 (2022-09-09)
Russian National v. State Secretariat for Migration (Facilitated Naturalization and Registered Partnership Discrimination)
«…zögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch gefällt wurde ( BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in e…»
1B_609/2021 (2022-01-05)
Federal Supreme Court Ruling on Moot Undue Delay Complaint Following Judgment Delivery
«…das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2), zumal der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverzögerung nun direkt mit Beschwerde in S…»
1B_443/2021 (2021-10-06)
Federal Supreme Court Upholds Speedy Trial Violation Due to Eight-Month Delay in Issuing Judgment Reasoning.
«…doch zugestellt. Damit ist an sich das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; 1C_293/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2), zumal der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_264/2021

Urteil vom 19. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der i nterkantonalen Strafanstalt Bostadel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission

für die interkantonale Strafanstalt Bostadel

vom 19. April 2021 (BO.2020.2).

Sachverhalt:

A. A.________ verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zurzeit befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Ab dem 5. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel untergebracht.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 beantragte A.________ bei der Direktion der interkantonalen Strafanstalt Bostadel (im Folgenden: Direktion) die Aushändigung seines persönlichen Computers, die Bewilligung, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab seinem Sperrkonto zu begleichen, und die Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht zwecks Prüfungsvorbereitung.

Am 10. September 2020 wandte sich A.________ mit zehn Schreiben zu verschiedensten Themen an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO). Ferner verlangte er am 25. Oktober 2020 bei der PAKO den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Maskentragpflicht.

Nach weiterer Korrespondenz mit der Direktion und der PAKO erhob A.________ am 25. November 2020 bei der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel (im Folgenden: Rekurskommission) einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Darin erklärte er, er warte seit dem 28. Mai 2020 erfolglos auf eine anfechtbare Verfügung.

Die Direktion erliess am 7. Dezember 2020 eine Feststellungsverfügung zur Frage, ob A.________ der eigene Computer auszuhändigen ist.

Die PAKO nahm sodann die erwähnten Schreiben vom 10. September 2020 als Aufsichtsbeschwerde entgegen und entschied am 11. Dezember 2020, dieser keine Folge zu leisten.

B. Mit Urteil vom 19. April 2021 schrieb die Rekurskommission den erwähnten Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Computer A.________s betraf. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab.

C. Gegen das genannte Urteil erhob A.________ am 16. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Damit wirft er der Rekurskommission sinngemäss vor, zu Unrecht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Direktion verneint zu haben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion verzichtet auf Vernehmlassung. Die Rekurskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Urteil befand die Rekurskommission über die gegen die Direktion erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Die Rekurskommission erliess somit keinen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG , der Verfahren betreffend die Modalitäten des Strafvollzuges abschliesst. Vielmehr liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor, der für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG haben kann (vgl. Urteil 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1 mit Hinweis). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft den Vollzug einer Freiheitsstrafe, also einen Bereich, in welchem die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung steht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Strafsachen ist damit grundsätzlich gegeben.

1.2. Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist ( BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat vorliegend schon deshalb grundsätzlich kein aktuelles Interesse an einem Entscheid betreffend die erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil er nicht mehr in der JVA Bostadel untergebracht ist.

Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden ( BGE 137 I 296 E. 4 ; 136 I 274 E. 1.3; Urteil 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss darum ersucht, die Direktion wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu rügen. In diesem Antrag ist allenfalls ein sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK stützendes Begehren um Feststellung der geltend gemachten Verfahrensmängel zu erblicken. Ein entsprechendes Begehren stellt der Beschwerdeführer sinngemäss auch vor dem Bundesgericht. Vor diesem Hintergrund ist auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2).

1.3. Hinsichtlich der von ihm erstmals mit den Schreiben vom 10. September 2020 angesprochenen Anliegen macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung verneint. Gleiches gilt in Bezug auf den bei der PAKO gestellten Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Maskentragpflicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil der Vorinstanz in diesen Punkten nicht angefochten ist.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass die Vorinstanz durch Verneinung des Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurfs gegen schweizerisches Recht verstossen habe:

Die Vorinstanz führte aus, die Direktion habe mit ihrem Feststellungsentscheid vom 7. Dezember 2020 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Computer entsprochen. Damit sei der Rekurs insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Was die Ausbildungskosten und die Befreiung von der Arbeitspflicht gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 betreffe, sei die Direktion gar nicht zum Entscheid in der Sache zuständig gewesen. Auch hätten diesbezüglich die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen noch nicht festgestanden. Mangels Verpflichtung der Direktion, in Bezug auf diese beiden Punkte eine Verfügung zu erlassen (bzw. in der Sache zu entscheiden), liege keine Rechtsverweigerung vor. Sodann sei hinsichtlich sämtlicher Anträge vom 28. Mai 2020 keine Rechtsverzögerung gegeben, namentlich weil der Beschwerdeführer jeweils innert angemessener Frist eine Antwort erhalten habe.

Der Beschwerdeführer lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen (hier zusammengefasst wiedergegebenen) Erwägungen vermissen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen, allerdings ebenfalls ohne dies in der erforderlichen Weise näher zu substanziieren und aufzuzeigen, inwiefern dies für den Verfahrensaus-gang relevant sein sollte (vgl. dazu Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG sowie BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.4. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der interkantonalen Strafanstalt Bostadel und der Rekurskommission für die interkantonale Strafanstalt Bostadel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: König