Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_264/2007 KI-generiert

Criminal Defense Reimbursement Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 1B_264/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was launched against an individual for fraud and document forgery related to incidents that occurred in September 2007. On October 22, 2007, a request for free legal representation was denied by the vice-president of the Cantonal Court in Basel-Landschaft. Concurrently, separate investigations were taking place in Zurich concerning other alleged offenses such as theft and further fraud-related charges from earlier months. Following the transfer of the case to the Zurich prosecution, the individual remained in custody, and a request for an appeal against the denial of legal assistance was subsequently brought to the Federal Tribunal. The case centered on the procedural legitimacy of the denial of public defense and the specific timing of legal representation prior to the transfer of jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 i.V.m, Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 130 Abs. 1 BGG, Art. 130 BGG, Art. 98a OG, Art. 80 Abs. 2 i.V.m; Criminal Defense Reimbursement Appeal Admissibility: On October 22, 2007, a request for free legal representation was denied by the vice-president of the Cantonal Court in Basel-Landschaft. Concurrently, separate investigations were taking place in Zurich concerning other alleged offenses such as theft and further fraud-related charges from earlier months. Following the transfer of the case to the Zurich prosecution, the individual remained in custody, and a request for an appeal against the denial of legal assistance was subsequently brought to the Federal Tribunal. The case centered on the procedural legitimacy of the denial of public defense and the specific timing of legal representation prior to the transfer of jurisdiction.

Schlagwörter

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Offizialverteidigung Strafuntersuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Betrug Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsschutzinteresse Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 i.V.m
Die Beschwerde in Strafsachen (auch gegen prozessuale Zwischenentscheide) ist grundsätzlich gegeben gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m.
Art. 80 Abs. 2 BGG
Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein; diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen ( Art. 80 Abs. 2 BGG ).
Art. 130 Abs. 1 BGG
2.2 Zwar sieht Art. 130 Abs. 1 BGG eine Übergangsfrist vor für die Schaffung einer der Vorschrift von Art.
Art. 130 BGG
2.2 Zwar sieht Art. 130 Abs.
Art. 98a OG
Diese Rechtsprechung galt grundsätzlich schon in den Anwendungsbereichen von Art. 98a OG bzw.
Art. 80 Abs. 2 i.V.m
Sie findet in analoger Weise auch auf Art. 80 Abs. 2 i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
Art. 68 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive for the decision not to award party compensation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to award party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_264/2007 /fun

Urteil vom 20. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.

Gegenstand

Offizialverteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2007 des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident.

Sachverhalt:

A. Das Statthalteramt Arlesheim hatte am 2. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betruges und Urkundenfälschung (begangen im September 2007 in Basel) eröffnet. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 wies der Vizepräsident des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch der Angeschuldigten vom 15. Oktober 2007 um Offizialverteidigung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ab.

B. Bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat war gleichzeitig wegen weiteren Delikten (Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, je begangen im Juni und Juli 2007 in Zürich und Frankfurt) ein separates Untersuchungsverfahren gegen X.________ hängig. Nachdem die Zürcher Behörden die im Kanton Basel-Land hängige Strafuntersuchung übernommen hatten, ersuchten sie am 25. Oktober 2007 um Überstellung der Angeschuldigten (welche damals im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel inhaftiert war). Am 6. November 2007 wurde sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeführt. Mit Verfügung vom 8. November 2007 ordnete der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Weiterdauer der Untersuchungshaft gegen X.________ an.

C. Gegen den Entscheid des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2007 (betreffend Nichtbewilligung der Offizialverteidigung) gelangte X.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Verfahrensgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während vom Statthalteramt Arlesheim keine Vernehmlassung eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Replik.

Erwägungen:

1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten strafprozessualen Zwischenentscheid, gemäss dem ein Antrag auf Entschädigung des Offizialverteidigers im Strafuntersuchungsverfahren verweigert wurde. Gemäss den vorliegenden Akten wurde das im Kanton Basel-Landschaft eröffnete Strafverfahren Ende Oktober 2007 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat übernommen. Der Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides beschränkt sich somit auf die unentgeltliche Verteidigung der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft zwischen dem 2. und 22. Oktober 2007.

2. Die Beschwerde in Strafsachen (auch gegen prozessuale Zwischenentscheide) ist grundsätzlich gegeben gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 92-93 BGG ). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein; diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen ( Art. 80 Abs. 2 BGG ).

2.1 In Anwendung von § 19 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 StPO /BL hat die Vorinstanz erstinstanzlich entschieden und damit nicht als oberes Gericht und Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG (vgl. auch Stellungnahme des kantonalen Verfahrensgerichtes, S. 2 f.).

2.2 Zwar sieht Art. 130 Abs. 1 BGG eine Übergangsfrist vor für die Schaffung einer der Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 BGG konformen kantonalen Zuständigkeits- und Rechtsmittelregelung (vgl. BGE 133 IV 267 E. 3.3 S. 270). Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen die Kantone die Ziele des BGG jedoch nicht unterlaufen, indem sie (zwischen dessen Erlass und dem Ablauf der in Art. 130 BGG vorgesehenen Übergangsfristen) dem Sinn und Geist des BGG widersprechende Verfahrensregelungen einführen (sogenanntes "disharmonisierendes" kantonales Recht). Diese Rechtsprechung galt grundsätzlich schon in den Anwendungsbereichen von Art. 98a OG bzw. des Steuerharmonisierungsgesetzes (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_158/2007 vom 31. März 2008, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1.3; BGE 124 I 101 E. 4 S. 106; 123 II 231 E. 7 S. 236 f.). Sie findet in analoger Weise auch auf Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG Anwendung.

2.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darlegt, hat die kantonale Gerichtspraxis - auch bei Beschlüssen des Verfahrensgerichtes betreffend Offizialverteidigung im Untersuchungsverfahren - früher eine Beschwerde ans Kantonsgericht zugelassen (nämlich in analoger Anwendung von § 147 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. e StPO /BL; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1P.675/2005 vom 14. Februar 2006). Nach Inkrafttreten des BGG (am 1. Januar 2007) sei diese Praxis jedoch geändert und (in Fällen wie dem vorliegenden) eine direkte erstinstanzliche Anfechtbarkeit beim Verfahrensgericht (ohne Weiterzugsmöglichkeit mit einem kantonalen Rechtsmittel) vorgesehen worden. Dadurch werde zwar "möglicherweise" der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges verletzt; das Verfahrensgericht beruft sich jedoch auf die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 1 BGG .

2.4 Im Lichte der in Erwägung 2.2 dargelegten Rechtsprechung erweist sich diese prozessuale Regelung als bundesrechtswidrig (sog. "disharmonisierendes" kantonales Recht).

3. Die Beschwerde ist demnach unzulässig, und die hängige Streitsache ist an das (gemäss bisheriger kantonaler Praxis zuständige) Kantonsgericht Basel-Landschaft zur (kantonal) zweitinstanzlichen Beurteilung zu überweisen (vgl. BGE 132 I 92 E. 1.6 S. 96 ; 125 I 313 E. 5 S. 320). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides war nicht ohne Weiteres als unzutreffend erkennbar. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2007 wird dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Behandlung überwiesen.

2. Das bundesgerichtliche Verfahren 1B_264/2007 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Vizepräsident, sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster