Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_263/2019 KI-generiert

Fraudulent Conveyance Appeal: Recusal and Confiscation Challenges Dismissed

Geschäftsnummer 1B_263/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual, referred to as A.________, and the public prosecutor's office in Zofingen-Kulm. The conflict arose from a criminal investigation initiated by a complaint filed by the Aargau Cantonal Court in June 2017, which accused A.________ of suspected fraud related to bankruptcy proceedings. As part of the investigation, A.________'s bank account was partially seized by the prosecutor's office. A.________ subsequently challenged the seizure and requested the disqualification of Aargau judges, claiming potential bias due to the canton being a private claimant in the case. Although the Aargau High Court partially agreed on August 8, 2018, by reducing the seized amount, it declined the recusal request. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal argued new grounds for disqualification and procedural errors by insufficient presentation of alleged legal violations in previous proceedings, yet earlier appeals were dismissed, and the disqualification request was again ruled inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Fraudulent Conveyance Appeal: Recusal and Confiscation Challenges Dismissed: The conflict arose from a criminal investigation initiated by a complaint filed by the Aargau Cantonal Court in June 2017, which accused A.________ of suspected fraud related to bankruptcy proceedings. As part of the investigation, A.________'s bank account was partially seized by the prosecutor's office. A.________ subsequently challenged the seizure and requested the disqualification of Aargau judges, claiming potential bias due to the canton being a private claimant in the case. Although the Aargau High Court partially agreed on August 8, 2018, by reducing the seized amount, it declined the recusal request. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal argued new grounds for disqualification and procedural errors by insufficient presentation of alleged legal violations in previous proceedings, yet earlier appeals were dismissed, and the disqualification request was again ruled inadmissible.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Pfändung von Guthaben Verwirkung des Rückgriffsrechts verfassungsmässige Anforderung Einstellung des Betrugsverfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were not made sufficiently clear.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_263/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. April 2019 (SBK.2018.262).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt aufgrund einer Strafanzeige des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2017, die durch dessen (damaligen) Präsidenten und den Generalsekretär unterzeichnet worden war und mit welcher sich der Kantons Aargau als Privatkläger konstituiert hatte, ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Pfändungsbetrug.

Mit Verfügung vom 15. März 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Guthaben des auf A.________ lautenden Kontos Nr. xxx bei der B.________ Region U.________. A.________ focht den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht des Kantons Aargau an und verlangte den Ausstand aller Aargauer Richter. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 8. August 2018 auf das Ausstandsgesuch nicht ein und hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hielt die Beschlagnahme im Betrag von Fr. 7'500.-- aufrecht und hob sie, soweit darüber hinausgehend, auf. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2018 nicht ein (Verfahren 1B_439/2018).

2. Am 4. September 2018 machte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anzeige von der Arrestierung einer Forderung im Betrag von Fr. 5'500.-- und bezeichnete als Gegenstand der arrestierten Forderung das Guthaben von A.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus beschlagnahmten Vermögenswerten (Konto Nr. xxx bei der B.________ Region U.________) gemäss Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2018.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 20. September 2018 folgende Verfügung:

"1. Der Beschlagnahmebefehl vom 15. März 2018 betreffend ein Guthaben auf dem Konto xxx des Beschuldigten bei der B.________ Region U.________ wird im Umfang von Fr. 13'000.-- aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben.

2. Die Amtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft

a. den Betrag von Fr. 5'500 gemäss Arrestbefehl vom 04.09.2018 an das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg zu überweisen

b. den Betrag von Fr. 7'500.-- gemäss Entscheid SBK.2018.82 vom 8. August 2018 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, weiterhin als Beschlagnahme im Strafverfahren ST.2017 2862 zurück zu behalten

c. den restlichen Betrag von Fr. 16'510.36 auf das angegebene Konto bei der B.________ Region U.________ zurück zu überweisen."

A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte um Ausstand sämtlicher Oberrichter. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 12. April 2019 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Auf die Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein, soweit das Beschwerdeverfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, das Bundesgericht habe bereits mit Urteil 1B_439/2018 vom 7. November 2018 ausgeführt, dass die Oberrichter nicht befangen seien, weil die Beurteilung der Sache finanzielle Interessen des Kantons Aargau betreffe. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erweisen würden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe mit Verfügung vom 20. September 2018 die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 5'500.-- (vom Betreibungsamt am 4. September 2018 angezeigte Arrestlegung im Umfang von Fr. 5'500.--) neu angeordnet. Die bereits bestehende Beschlagnahme im Betrag von Fr. 7'500.-- könne daher mangels eines neuen Entscheids der Staatsanwaltschaft nicht erneut mit Beschwerde angefochten werden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Bezüglich der Beschlagnahme im Umfang von Fr. 5'500.-- habe der Beschwerdeführer sein Desinteresse erklärt. Die angeordnete Überweisung an das Betreibungsamt in diesem Betrag sei offenbar vollzogen worden. Insoweit sei die Beschwerde damit gegenstandslos geworden.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 27. Mai 2019 "Rekurs" gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ausserordentliche Bundesrichter einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun hatten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in früheren Verfahren erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb ohne Verfahren nach Art. 37 BGG darauf nicht einzutreten ist.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb es das Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erachtete und deshalb darauf nicht eintrat. Inwiefern dieses Vorgehen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar im Einzelnen aufzuzeigen. In materieller Hinsicht begründete die Beschwerdekammer, weshalb mit Bezug auf die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 7'500.-- kein neuer Entscheid ergangen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer insoweit in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass die Beschwerdekammer über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vorgängig, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache selbst entschieden habe, lässt er ausser Acht, dass mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nur die Aufrechterhaltung oder Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes verlangt werden kann. Die Aufhebung einer Beschlagnahme kann somit grundsätzlich nicht mittels aufschiebender Wirkung erreicht werden, sondern bleibt vielmehr dem Entscheid in der Sache selbst vorbehalten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, dass das beanstandete Vorgehen der Beschwerdekammer rechtswidrig wäre. Da sich aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar ergibt, inwiefern der Entscheid der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

6. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch hinfällig. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung und eine Genugtuung hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Bundesrichter wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli