Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_263/2017 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Decision on Partially Discontinued Investigation)

Geschäftsnummer 1B_263/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A regional prosecutor initiated a criminal investigation against an individual and a company for fraud, forgery, and tax evasion in 2014, later extending the investigation to the individual's estranged spouse and another person. In January 2017, the prosecutor fully discontinued the proceedings against the company and partially against the individual regarding fraud and forgery allegations, with the costs borne by the canton. The individual sought compensation for the partial discontinuation, leading to a decision by the appellate court recognizing a violation of the individual’s right to be heard, but ultimately denying compensation pending further proceedings related to tax evasion allegations. Subsequently, the individual appealed this decision to the federal court, which determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Decision on Partially Discontinued Investigation): In January 2017, the prosecutor fully discontinued the proceedings against the company and partially against the individual regarding fraud and forgery allegations, with the costs borne by the canton. The individual sought compensation for the partial discontinuation, leading to a decision by the appellate court recognizing a violation of the individual’s right to be heard, but ultimately denying compensation pending further proceedings related to tax evasion allegations. Subsequently, the individual appealed this decision to the federal court, which determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung Zwischenentscheid Strafanzeige hängiges Verfahren Steuerhinterziehungsverfahren Betrugsermittlung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the procedural decision not to enter into the merits of the appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited to explain the admissibility requirements for appeals against interlocutory decisions, which were not met, leading to non-admittance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_263/2017

Urteil vom 4. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Entschädigung bei teilweiser Verfahrenseinstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eröffnete am 4. August 2014 gegen A.C.________ und die D.________ AG eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerbetrugs. Am 16. April 2015 wurde eine Strafuntersuchung gegen die von A.C.________ getrennt lebende Ehefrau, B.C.________, wegen Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug eröffnet. Am 5. Mai 2015 wurde die Untersuchung auf C.C.________ wegen Steuerbetrugs, evtl. Gehilfenschaft zum Steuerbetrug und Mithilfe zur Steuerhinterziehung ausgedehnt.

Am 27. Januar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen die D.________ AG vollständig und gegen A.C.________ soweit den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung betreffend ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Entschädigung und Genugtuung wurden keine ausgerichtet. Dagegen erhob A.C.________ am 13./15. Februar 2017 Beschwerde und ersuchte um eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, das Verfahren wegen Steuerbetrugs werde mutmasslich im Kanton Solothurn weitergeführt. Über eine allfällige Entschädigung werde nach Abschluss des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Steuerbetrugs und allfälliger weiterer Steuerdelikte zu entscheiden sein. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für die teilweise Einstellung des Verfahrens ausgerichtet.

2. A.C.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli