Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_263/2015 KI-generiert

Refusal of Legal Aid for Appeal Against Partial Non-Initiation of Defamation Proceedings Upheld

Geschäftsnummer 1B_263/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal complaint filed by an individual against an unknown party regarding an article published in a newspaper that allegedly harmed his reputation. The individual intended to participate in the criminal proceedings as both a criminal and civil plaintiff, but the prosecution decided not to pursue several charges, including defamation and slander, while allowing a charge of insult to proceed. The individual subsequently appealed to the appellate court, seeking a legal aid for defense, which was denied on the grounds that his claims lacked sufficient likelihood of success. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that the denial of legal aid violated his rights. The proceedings highlight the tension between legal rights and the assessment of the merit of claims in the context of public defamation and the complexities of legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 179quater StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 BGG; Refusal of Legal Aid for Appeal Against Partial Non-Initiation of Defamation Proceedings Upheld: The individual intended to participate in the criminal proceedings as both a criminal and civil plaintiff, but the prosecution decided not to pursue several charges, including defamation and slander, while allowing a charge of insult to proceed. The individual subsequently appealed to the appellate court, seeking a legal aid for defense, which was denied on the grounds that his claims lacked sufficient likelihood of success. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that the denial of legal aid violated his rights. The proceedings highlight the tension between legal rights and the assessment of the merit of claims in the context of public defamation and the complexities of legal representation.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung Ehrverletzungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Beleidigung Zeugnisverweigerungsrecht konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Federal Supreme Court rejected the appellant's request for free legal aid and assistance for the federal proceedings because the appeal itself was deemed hopeless.

Art. 65 BGG

The court considered the appellant's strained financial circumstances when imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant, who lost the case, taking into account his strained financial circumstances.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded because the opposing party did not participate in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_263/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Baden.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin.

Sachverhalt:

A. A.________ stellte am 22. August 2014 Strafantrag gegen Unbekannt wegen eines am 20. August 2014 in der Zeitung "Blick" zu seiner Person erschienenen Artikels. Am 28. August 2014 erklärte er unter Geltendmachung von Zivilforderungen, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Als Autor des Zeitungsartikels konnte B.________ ermittelt werden.

Am 29. Mai 2015 traf die Staatsanwaltschaft Baden eine Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der Vorwürfe der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmgeräte ( Art. 179quater StGB ), der üblen Nachrede ( Art. 173 Ziff. 1 StGB ) und der Verleumdung ( Art. 174 Ziff. 1 StGB ). Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte diese Verfügung am 2. Juni 2015. Die Strafanzeige wegen Beschimpfung ( Art. 177 StGB ) wurde demgegenüber anhand genommen.

B. Dagegen erhob A.________ am 17. Juni 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag in der Sache, ein Strafverfahren auch wegen übler Nachrede und eventuell Verleumdung zu eröffnen. Nachdem ihn die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. Juni 2015 aufgefordert hatte, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten, ersuchte A.________ am 4. Juli 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, dieses Gesuch ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. August 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts vom 15. Juli 2015 aufzuheben und dieses anzuweisen, ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die vor Obergericht gestellten Begehren seien entgegen der Auffassung der Verfahrensleiterin nicht aussichtslos, da sich eine teilweise Nichtanhandnahme der gegen B.________ erhobenen Strafvorwürfe bzw. eine lediglich teilweise Weiterführung des Strafverfahrens als unzulässig erwiesen; die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch das Obergericht verstosse insofern gegen die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der Strafprozessordnung, der Menschenrechtskonvention sowie der aargauischen Kantonsverfassung. Überdies sei der obergerichtliche Entscheid willkürlich sowie rechtsungleich und vereitele die Verwirklichung des Strafrechts.

B.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Baden und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des Antragstellers im Zusammenhang mit einem teilweisen Nichtanhandnahmeentscheid des Strafantrags wegen angeblicher Ehrverletzung. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Der Rechtsweg folgt jenem der Hauptsache (Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.2). Anwendbar ist hier demnach die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG . Der Beschwerdeführer ist als Gesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 BGG ).

1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und, obwohl dafür die Erfolgschancen in der Sache mitzubeurteilen sind (vgl. hinten E. 2.2), nicht diejenige, wieweit das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen wurde. Da die Nichtanhandnahmeverfügung nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsionsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage ausschliesst ( Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 320 Abs. 3 StPO ), wirkt sich der angefochtene Entscheid auch auf die Kosten- und Verbeiständungsfrage im entsprechenden zivilrechtlichen Streitpunkt im Strafprozess aus.

1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was hier nicht geltend gemacht wird.

2.

2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die von ihm zusätzlich angerufenen Bestimmungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 BV zum Strafverfahren, Art. 136 Abs. 1 StPO über die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Strafprozess sowie § 22 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SR 131.227; KV-AG) über die unentgeltliche Rechtspflege ihm im vorliegenden Zusammenhang einen weitergehenden Schutz bieten als der Anspruch von Art. 29 Abs. 3 BV . Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge ab. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

2.3. Die dem hier strittigen Entscheid zugrunde liegende Nichtanhandnahmeverfügung sützte sich auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO . Danach verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige hinsichtlich des behaupteten Vorwurfs der üblen Nachrede ( Art. 173 Ziff. 1 StGB ) und der Verleumdung ( Art. 174 Ziff. 1 StGB ) nicht anhand genommen. Sie führte dazu aus, die vom Beschuldigten in seinem Zeitungsartikel aufgestellten Behauptungen, wonach sich das vom Gesuchsteller gemietete Haus auf dem Grundstück des geplanten Stadion-Neubaus befinde, dem Gesuchsteller Auszugs-Fristen gesetzt worden seien und er alternative Wohnungsangebote erhalten habe, nicht ehrenrührig seien. Davon ging auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Diese Folgerung trifft offensichtlich zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die fraglichen Tatsachenbehauptungen, selbst in der offenbar nicht strittigen Annahme, dass sie effektiv nicht zutreffen, in seiner Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen sein sollte.

2.4. Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, der Zeitungsartikel sei als Ganzes zu beurteilen und dürfe nicht je nach Strafbestimmung aufgespalten werden. Hinsichtlich der im Artikel verwendeten Bezeichnungen des Beschwerdeführers als "Querulant" und "Totengräber" wurde das Strafverfahren allerdings mit Blick auf den möglichen Tatbestand der Beschimpfung ( Art. 177 Abs. 1 StGB ) weiter geführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatbestand der Beschimpfung nicht im Gesamtzusammenhang zu beurteilen sein wird und die im Vordergrund stehenden Bezeichnungen als "Querulant" und "Totengräber" nicht auch in einen Zusammenhang mit sonstigen tatsächlichen Behauptungen im Zeitungsartikel gestellt werden dürfen; damit wird hier freilich nichts dazu ausgesagt, ob dadurch im Ergebnis auch ein entscheidender Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens verbunden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beeinträchtigt die Nichtanhandnahme seines Strafantrags hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede und der Verleumdung die Strafuntersuchung zum Vorwurf der möglichen Beschimpfung nicht.

2.5. Insgesamt erweisen sich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer vor dem Obergericht eingereichten Beschwerde als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren durch die Vorinstanz als aussichtslos verletzt demnach Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 BV , Art. 136 Abs. 1 StPO , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 KV-AG nicht. Der angefochtene Entscheid verstösst auch nicht direkt oder in Verbindung mit dem Willkürverbot nach Art. 9 BV und dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gegen Art. 173 und 174 StGB .

3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Begehren erscheinen ebenfalls als von vornherein aussichtslos, weshalb sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ). Der Beschwerdegegner hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Eine Parteientschädigung ist mithin praxisgemäss nicht auszusprechen (vgl. Art. 68 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax