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1B_262/2019 KI-generiert

Appeal concerning Pre-Trial Detention Dismissed for Formal Non-Compliance

Geschäftsnummer 1B_262/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden sentenced an individual to an unconditional five-year prison term and a compulsory therapeutic measure in November 2018, though the decision was not yet legally binding. The individual, seeking release from early sentence and measure execution, had his request denied by the Cantonal Court on May 10, 2019, which cited urgent suspicion, risk of reoffending, and flight risk. Subsequently, the individual filed a legal appeal on May 27, 2019, to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision to deny the request for release from detention.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal concerning Pre-Trial Detention Dismissed for Formal Non-Compliance: The individual, seeking release from early sentence and measure execution, had his request denied by the Cantonal Court on May 10, 2019, which cited urgent suspicion, risk of reoffending, and flight risk. Subsequently, the individual filed a legal appeal on May 27, 2019, to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision to deny the request for release from detention.

Schlagwörter

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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Durchsetzungshaft Wiederholungsgefahr gesetzliche Voraussetzungen Ersatzstrafe Einhaltung der Formvorschriften Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not proceeded upon according to the simplified procedure because the requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_262/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.,

Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau.

Gegenstand

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 10. Mai 2019 (ERS 19 5).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verurteilte A.________ mit Urteil vom 27. November 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB . Dieses Urteil ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig.

Am 18. April 2019 ersuchte A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab und ordnete Sicherheitshaft an. Das Obergericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr gegeben seien.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs führte, nicht auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm und André Kühne schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli