Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_262/2018 KI-generiert

Security Detention Following Conviction and Expulsion Order

Geschäftsnummer 1B_262/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted of multiple thefts and property damage, resulting in a 12-month prison sentence and a 10-year expulsion order. Following his sentencing, the district court decided to keep him in custody to secure the execution of the sentence. The defendant challenged this decision, arguing that the duration of his pre-trial detention had become excessive, especially since he had already served time equivalent to his sentence. The higher court partially upheld the appeal, allowing for a review of the continued detention but maintaining that the defendant should remain in security detention until a specific date. The defendant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking immediate release and contesting aspects of the prior court rulings related to his detention and the costs imposed on him.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1-2 BGG, Art. 231 StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 51 StGB, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Security Detention Following Conviction and Expulsion Order: Following his sentencing, the district court decided to keep him in custody to secure the execution of the sentence. The defendant challenged this decision, arguing that the duration of his pre-trial detention had become excessive, especially since he had already served time equivalent to his sentence. The higher court partially upheld the appeal, allowing for a review of the continued detention but maintaining that the defendant should remain in security detention until a specific date. The defendant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking immediate release and contesting aspects of the prior court rulings related to his detention and the costs imposed on him.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Strafzumessung Strafaussetzung Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG

Cited in the dispositive to change the calculation of the procedural costs imposed on the appellant due to the partial upholding of the appeal.

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 BGG

Cited in the dispositive point 3.1 concerning the waiver of court fees as part of granting legal aid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 145 IV 179
Appeal Against Refusal to Release from Pre-trial Detention Based on Proportionality of Time Served
«…a StGB kaum noch Raum für die Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ( BGE 143 IV 168 und Urteil 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018). Da die erlittene Haft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe klarerweise nicht übersteige un…»
BK 2025 240 (2025-06-13) · be
Appeal Against Prolonged Detention Pending Sentence Execution and Expulsion
«…du Tribunal fédéral 7B_475_2023 du 6 septembre 2023 consid. 5.2, 1B_586/2021 du 11 novembre 2021 consid. 2.3 et 1B_262/2018 du 20 juin 2018 consid. 3.2). 17.5 En l’espèce, la détention a été prolongée de 3 mois, de sorte que, à l’éché…»
CN.2025.4 (2025-04-29)
«…s. 2 StPO) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteil des BGer 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehend…»
BH.2025.2 (2025-03-25)
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«…tPO) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 -7- E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zu…»
BK 2024 317 (2024-08-12) · be
Appeal Regarding Prolongation of Pre-Appeal Detention Post-Conviction
«…du Tribunal fédéral 7B_475_2023 du 6 septembre 2023 consid. 5.2, 1B_586/2021 du 11 novembre 2021 consid. 2.3 et 1B_262/2018 du 20 juin 2018 consid. 3.2). 16.4 En l’espèce, la détention a été prolongée jusqu’au 29 août 2024, date à laq…»
BK 2022 115 (2022-03-22) · be
Bern Cantonal High Court Reverses Order for Continued Security Detention Despite Conviction
«…143 IV 168 E. 5.2 [= Pra 2018 Nr. 36]; Urteile des Bundesgerichts 1B_586/2021 vom 11. November 2021 E. 2.3 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht…»
1B_586/2021 (2021-11-11)
Federal Supreme Court Ruling on Proportionality of Continued Security Detention During Appeal
«…ftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; 1B_369/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die i…»
SK 2021 191 (2021-09-07) · be
Foreign National Robbery and Defamation Conviction Upheld with Expulsion
«…Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit- berücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2; BGer 1B_262/2018 E. 3.2). Auch in Fällen, in denen erst- instanzlich eine Landesverweisung angeordnet worden ist, darf die strafpro…»
BK 2021 174 (2021-05-05) · be
Drug Trafficking Detainee Detention Extension Due to Collusion Risk
«…et non la seule peine complémentaire (ATF 145 IV 179 consid. 3.6 traduit au JdT 2020 IV 3 et arrêt du Tribunal fédéral 1B_262/2018 du 20 juin 2018 consid. 3.2). La Chambre de recours a déjà eu l’occasion de se prononcer dans ce sens (cf. Décision de…»
BK 2021 67 (2021-03-02) · be
Suspect's Appeal Against Prolonged Pre-Trial Detention for Drug Trafficking Denied
«…n la seule peine complémentaire (ATF 145 IV 179 consid. 3.6 traduit au JdT 2020 IV p. 3 ss et arrêt du Tribunal fédéral 1B_262/2018 du 20 juin 2018 consid. 3.2). La Chambre de céans a déjà eu l’occasion de se prononcer dans ce sens (cf. Décision de la…»
BK 2020 205 (2020-05-18) · be
Extension of Pre-trial Detention Post-Conviction and Sentencing Proportionality
«…ass- liche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1).…»
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Prosecutor v. Defendant (Risk of Flight Due to Financial Debt and Dual Citizenship)
«…auer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtige…»
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Challenging Provisional Detention Based on Procedural Delays and Absence of Counsel
«…t la durée de la peine (arrêt du Tribunal fédéral [1B\_262/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_262/2018) du 20 juin 2018 consid. 3.1) et la détention prolongée au centre de détention de la police (arrêt du Tribunal fédéral…»
1B_428/2019 (2019-09-27)
Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Expulsion After Conviction for Sexual Offenses
«…auer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtige…»
1B_354/2019 (2019-08-12)
Extension of Pre-Trial Detention Pending Appeal in Sexual Offense Case
«…Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_369/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_262/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2018 (SBK.2018.85).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A.________ mit Urteil vom 29. März 2018 des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung (Einbruchdiebstähle, teilweise versucht) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zudem widerrief es den bedingten Strafvollzug betreffend zwei Geldstrafen von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- (abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft) und 60 Tagessätzen à Fr. 20.-- (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) gemäss rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2016 bzw. 18. April 2017. Ausserdem verwies es den Beschuldigten (gestützt auf Art. 66a bis StGB ) für die Dauer von 10 Jahren des Landes. Er befindet sich seit dem 29. Mai 2017 in strafprozessualer Haft.

B. Das Bezirksgericht Lenzburg beschloss am 29. März 2018 (im Anschluss an die Urteilsverkündung), dass der Beschuldigte zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu verbleiben habe. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 26. April 2018 wie folgt teilweise gut:

"In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Strafvollzuges bis am 29. Juni 2018 in Sicherheitshaft bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

C. Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Schreiben vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht und die kantonale Oberstaatsanwaltschaft auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet haben. Der Beschwerdeführer verzichtete am 7. Juni 2018 auf eine Replik.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Fortdauer von Sicherheitshaft ( Art. 80 Abs. 1-2 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 231 StPO ). Diesbezüglich sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Haftdauer sei unterdessen unverhältnismässig geworden und verletze Art. 212 Abs. 3 StPO . Die vom Bezirksgericht erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten habe er unterdessen durch strafprozessuale Haft vollständig erstanden. Zwar habe das Bezirksgericht auch den Widerruf des bedingten Vollzuges von zwei früher ausgefällten Geldstrafen sowie eine Landesverweisung angeordnet. Art. 51 StGB und die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes erlaubten jedoch keine "Anrechnung" dieser drohenden Sanktionen auf die bisherige Haftdauer. Er sei daher unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Ausserdem habe die Vorinstanz zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (beim erstinstanzlichen Haftentscheid des Bezirksgerichtes) in ihren Erwägungen festgestellt. Entgegen seinen vorinstanzlichen Anträgen habe sie es jedoch versäumt, die Gehörsverletzung im angefochtenen Verfahrenskostenentscheid (Gerichtsgebühr und Auslagen) mitzuberücksichtigen. Dies sei (selbst bei einer allfälligen Abweisung des Haftentlassungsgesuches) zu korrigieren.

3.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO ). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt ( BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 ; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar ( BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; 168 E. 5.1 S. 173).

Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO ). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen ( BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 ; 136 I 274 E. 2.3 S. 278 ; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).

3.2. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer

freiheitsentziehenden Sanktion , dem

Vollzug der Landesverweisung oder der Haftentlassung. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von gesetzlichen Haftgründen, insbesondere von Fluchtgefahr, nicht. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren "oder der zu erwartenden

Sanktion" entzieht.

Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer ist zwar primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Auch bei der Landesverweisung handelt es sich jedoch um eine strafrechtliche Massnahme, die in Art. 220 Abs. 2 StPO zudem ausdrücklich erwähnt wird. Deshalb bilden Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 StPO nach der Praxis des Bundesgerichtes eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um eine beschuldigte Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen ( BGE 143 IV 168 E. 3.2 S. 171 f.). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf folglich auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzuges der Landesverweisung ( Art. 66c-d StGB i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO ) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer grundsätzlich mitberücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall droht - neben der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und der Landesverweisung (nach Art. 66a bis StGB ) - auch noch der Widerruf von 236 Tagessätzen Geldstrafe, was (im Falle einer Umwandlung in Freiheitsstrafe) zusätzlich ca. 8 Monaten Freiheitsentzug entspräche. Geldstrafen werden (seit der StGB-Revision von 2007) im sogenannten "Tagessatzsystem" ausgefällt. Das Gericht rechnet die strafprozessuale Haft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe ( Art. 51 StGB ). Auf die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ausgefällten Geldstrafen von insgesamt 240 Tagessätzen wurden ihm insgesamt 4 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Folglich liegt es nahe, auch rechtskräftig ausgefällte umwandelbare Geldstrafen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich mitzuberücksichtigen, sofern deren Vollzug und deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe konkret droht.

Im hier zu beurteilenden Fall hat das Bezirksgericht den bedingten Vollzug von 236 Tagessätzen Geldstrafe widerrufen. Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind alle unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen ( Art. 66c Abs. 2 StGB ). Zwar ist bisher noch keine Umwandlung (nach Art. 36 StGB ) von uneinbringlichen Geldstrafen in vollziehbare Freiheitsstrafe erfolgt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei mittellos, und die drohenden vollziehbaren Geldstrafen belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'490.--, weshalb hier bereits konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafe bestehen.

3.3. Bei Würdigung sämtlicher Umstände (drohende unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, drohende 10-jährige Landesverweisung und drohende Umwandlung von 236 Tagessätzen Geldstrafe in Freiheitsstrafe) bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Haftentscheides noch keine Überhaft im Sinne der dargelegten Praxis. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzen nicht vor und wäre auch nicht ersichtlich.

4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, die Vorinstanz habe es versäumt, die von ihr festgestellte Gehörsverletzung (bei der Haftfortsetzung durch das Bezirksgericht) in ihrem Kostenentscheid mitzuberücksichtigen.

Eine Verletzung von haftrechtlichen Verfahrensbestimmungen (etwa des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) sollte in der Regel im Dispositiv des Urteils festgestellt werden. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.2.3 S. 98 ; 136 I 274 E. 2.3 S. 278 ; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen. In ihren Erwägungen hat sie eine (im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren "heilbare") Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt (angefochtener Entscheid, E. 5.3 S. 7). Ausserdem hat sie eine Befristung der Sicherheitshaft (vorläufig bis am 29. Juni 2018) angeordnet (E. 7.1 S. 8; Dispositiv Ziff. 1). Im Kostendispositiv des angefochtenen Entscheides werden dem Beschwerdeführer dennoch sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 51.--). Der Beschwerdeführer beantragt nicht, die Feststellung der Gehörsverletzung müsse auch noch förmlich in das Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufgenommen werden. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz der Gehörsverletzung bei der Regelung der Verfahrenskosten überhaupt keine Rechnung getragen habe, und er beantragt eine angemessene Reduktion der ihm aufzuerlegenden Kosten. Entsprechende Rechtsbegehren hatte er schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellt.

Die Rüge erweist sich als begründet, und dem Rechtsbegehren ist stattzugeben. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, und Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheides in der Weise zu ändern, dass die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 551.-- (hälftige Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 51.--) festgelegt werden (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG ). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Verfahrenskosten würde in der vorliegenden Konstellation zu einem unnötigen Prozessleerlauf im Haftprüfungsverfahren führen.

5. Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägung 4 teilweise gutzuheissen. Das Haftentlassungsgesuch ist abzuweisen.

Der seit längerer Zeit strafprozessual inhaftierte und amtlich verteidigte Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers) ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen ( Art. 64 BGG ). Mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist auch die partielle Gutheissung der Beschwerde im Entschädigungspunkt abgegolten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheides in der Weise geändert, dass die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 551.-- (hälftige Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 51.--) festgelegt werden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Rechtsanwalt Franz Hollinger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster