Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_262/2014 KI-generiert

Tax Fraud Appeal and Denial of Appointed Counsel in Minor Case

Geschäftsnummer 1B_262/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of tax fraud and received a conditional monetary penalty. Following the conviction, the individual appealed the verdict and requested state-sponsored legal representation during the appeal process. However, the court dismissed this request, classifying the case as a minor offense. Consequently, the individual filed a complaint against this decision to a higher court, seeking the appointment of an official defender at state expense. The appeal was ultimately rejected, with the court deciding that the prior ruling did not contravene federal law and that there were no grounds necessitating further legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 64 BGG; Tax Fraud Appeal and Denial of Appointed Counsel in Minor Case: Following the conviction, the individual appealed the verdict and requested state-sponsored legal representation during the appeal process. However, the court dismissed this request, classifying the case as a minor offense. Consequently, the individual filed a complaint against this decision to a higher court, seeking the appointment of an official defender at state expense. The appeal was ultimately rejected, with the court deciding that the prior ruling did not contravene federal law and that there were no grounds necessitating further legal assistance.

Schlagwörter

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Bestellung eines amtlichen Verteidigers Steuerbetrug unentgeltliche Rechtsverbeiständung Steuersatz Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Steuerbusse Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive when rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the waiver of court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision on the appointment of defense counsel is an appealable interlocutory decision that can cause irreparable harm, although the final order only dismisses the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_262/2014

Urteil vom 24. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bestellung eines amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 17. September 2013 verurteilte das Bezirksgericht Affoltern A.________ wegen Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 20.--. Gegen dieses Urteil reichte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl meldete keine Berufung an und verzichtete auch auf eine Anschlussberufung.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch von A.________ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab.

B. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Präsidialverfügung vom 13. Juni 2014 aufzuheben und ihm eine angemessene unentgeltliche Verteidigung zulasten der Staatskasse zu bestellen.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A.________ hat am 13. September 2014 eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteil 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden, soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet.

2.

2.1. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde im Wesentlichen die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert ( BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119).

2.2. Der Beschwerdeführer war im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren. Die Vorinstanz geht insoweit von einem Bagatellfall aus. Dies verletzt bei einer drohenden bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- kein Bundesrecht (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; vgl. auch Urteil 1B_16/2014 vom 18. August 2014 E. 2.2). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen könnten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner