Seizure Order Appeal Deadline Strictness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a seizure decision made by the Criminal Division of the Zurich High Court on June 26, 2013. The appellant requested an extension of the deadline to submit further arguments for the appeal, citing difficulties in preparing due to the seizure of his computer and his legal counsel being unavailable. However, the Tribunal noted that the 30-day deadline to appeal was non-extendable and that the appellant had waited until the last day to submit the appeal, which lacked the necessary legal justification. Consequently, the appeal was deemed inadmissible based on procedural shortcomings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Seizure Order Appeal Deadline Strictness: The appellant requested an extension of the deadline to submit further arguments for the appeal, citing difficulties in preparing due to the seizure of his computer and his legal counsel being unavailable. However, the Tribunal noted that the 30-day deadline to appeal was non-extendable and that the appellant had waited until the last day to submit the appeal, which lacked the necessary legal justification. Consequently, the appeal was deemed inadmissible based on procedural shortcomings.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal under the simplified procedure because the lack of basis was obvious.
The court noted that no costs would be levied, which implies the potential application/consideration of the rule on costs/legal aid.
Basis for the decision not to enter upon the appeal (implied by the final order 1. 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten', as this is typically governed by Art. 93 BGG/Art. 92 BGG for admissibility if not explicitly stated, although the reasoning mentions the lack of substance/timing leading to non-entry).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_262/2013
Urteil vom 9. August 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich , Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ führt gegen den am 26. Juni 2013 betreffend Beschlagnahme ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. August (Postaufgabe: 5. August) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Dabei ersucht er, es sei ihm die Frist zur Beschwerdebegründung bis Ende August 2013 zu erstrecken, da er unter erschwerten Bedingungen arbeiten müsse (Computer beschlagnahmt und bis anhin noch nicht herausgegeben, Rechtsbeistand in den Ferien).
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am Freitag, 5. Juli 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Beschlusses am Samstag, 6. Juli 2013 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Montag, 5. August 2013 endete sie ( Art. 45 BGG ). Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand bzw. steht die Frist während den (Sommer-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG ).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zwar noch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist der Post übergeben (wie erwähnt am 5. August 2013). Dass er damit aber bis zum letzten Tag der Frist zugewartet hat, hat er selbst zu vertreten. Über das Datum 5. August 2013 hinaus kann die Frist wie ausgeführt nicht erstreckt werden; und weil die beim Bundesgericht zwar noch fristgerecht eingegangene Eingabe keine Begründung enthält, die auch nur ansatzweise den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermöchte, anderseits aber die gesetzliche Frist inzwischen bereits abgelaufen ist, steht nach dem Gesagten die Möglichkeit, noch eine Beschwerdeergänzung zuzulassen, nicht offen.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich; auch wenn die Arbeitsbedingungen allenfalls erschwert gewesen sein sollten, wie der Beschwerdeführer behauptet, macht er schon gar nicht geltend, er wäre nicht irgendwie in der Lage gewesen, dennoch fristgerecht zu handeln.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp