Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_261/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal for Failure to Exhaust Cantonal Remedies in Pre-Trial Detention Release Case

Geschäftsnummer 1B_261/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed the case of an individual who filed a complaint in a criminal matter involving a request for release from detention. The individual, who is under investigation for suspected commercial fraud, document forgery, the deception of false certification, and making false statements to the commercial registry authorities, was arrested and placed in pre-trial detention. This detention was repeatedly extended. The individual applied for release, but the request was not considered by the District Court of Wil due to lack of jurisdiction, as release requests are to be submitted to the public prosecutor's office. Moreover, the detention had just been extended, and the associated legal deadlines were still in effect. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal seeking the annulment of the district court's decision. However, the complaint was deemed inadmissible because the required cantonal legal remedies had not been exhausted.

Legislator-Regeste

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Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal for Failure to Exhaust Cantonal Remedies in Pre-Trial Detention Release Case: The individual, who is under investigation for suspected commercial fraud, document forgery, the deception of false certification, and making false statements to the commercial registry authorities, was arrested and placed in pre-trial detention. This detention was repeatedly extended. The individual applied for release, but the request was not considered by the District Court of Wil due to lack of jurisdiction, as release requests are to be submitted to the public prosecutor's office. Moreover, the detention had just been extended, and the associated legal deadlines were still in effect. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal seeking the annulment of the district court's decision. However, the complaint was deemed inadmissible because the required cantonal legal remedies had not been exhausted.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Erschöpfung des Instanzenzuges Strafprozessordnung Anklagezulassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Betrugsvorwurf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible and not proceeded upon under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_261/2023

Urteil vom 17. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil, Zwangsmassnahmenrichter, 3. Abteilung,

vom 13. April 2023 (ZR.2023.14-WI3ZRR-AMU).

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen und in der Folge mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Kreisgericht St. Gallen vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert (vgl. das den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023). Mit Schreiben vom 29. März 2023 stellte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Wil ein Gesuch um Haftentlassung. Dieses trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 13. April 2023 mangels Zuständigkeit nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft einzureichen sei. Überdies habe es mit Entscheid vom 28. März 2023 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft gerade erst verlängert. Dieser Entscheid sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Haftentlassungsgesuchs vom 29. März 2023 noch nicht eröffnet worden und sei folglich die dortige Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt kein Raum für ein weiteres Haftprüfungsverfahren bestehe.

2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 betrifft zwar eine Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Es handelt sich allerdings nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Vielmehr ist er zunächst mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen anfechtbar (vgl. angefochtener Entscheid, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs erweist sich die Beschwerde damit als unzulässig. Da der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 14. April 2023 zugestellt wurde, war die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Zeitpunkt seiner Beschwerdeeingabe beim Bundesgericht am 15. Mai 2023 offenkundig bereits verstrichen. Auf eine Überweisung der Sache an die Anklagekammer im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG kann daher verzichtet werden.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht Wil, Zwangsmassnahmenrichter, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn