Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_261/2021 KI-generiert

Recusal Denial Upheld in Insults Appeal

Geschäftsnummer 1B_261/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving allegations of repeated insults, the appellant submitted a request on April 9, 2021, for the disqualification of Judge Bähler of the Bernese Cantonal Court, alleging bias. The First Criminal Chamber of the Bernese Cantonal Court rejected this request on May 17, 2021, stating there were no evident signs of bias or partiality. The mere fact that the judge had previously ruled against the appellant was not deemed sufficient ground for disqualification, nor were there indicators of personal animosity. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2021, challenging the decision of the Bernese court, but the Federal Tribunal did not proceed with the complaint, noting it failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Denial Upheld in Insults Appeal: The First Criminal Chamber of the Bernese Cantonal Court rejected this request on May 17, 2021, stating there were no evident signs of bias or partiality. The mere fact that the judge had previously ruled against the appellant was not deemed sufficient ground for disqualification, nor were there indicators of personal animosity. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2021, challenging the decision of the Bernese court, but the Federal Tribunal did not proceed with the complaint, noting it failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Beleidigung Ausstandsbegehren Verletzung von Parteirechten Missachtung des Gerichts Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (no entry) based on the simplified procedure for non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the order to dispense with imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_261/2021

Urteil vom 26. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Daniel Bähler, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Mai 2021

(SK 21 156).

Erwägungen:

1. A.________ stellte im Berufungsverfahren, in welchem es um den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geht, am 9. April 2021 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Bähler. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 17. Mai 2021 ab. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der abgelehnten Gerichtsperson erwecken könnten. Allein der Umstand, dass die abgelehnte Gerichtsperson bereits gegen den Gesuchsteller entschieden hätte, vermöge keinen Ausstandsgrund zu begründen. Ansatzpunkte, welche auf eine persönliche Feindschaft hinweisen würden, seien keine ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der 1. Strafkammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, nicht auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Beschluss der 1. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli