Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_261/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Turkish National Suspected of Homicide and Drug Trafficking

Geschäftsnummer 1B_261/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation is underway against an individual suspected of complicity in intentional homicide and violations of drug laws. The person was arrested in July 2012 and placed in pre-trial detention, which has since been extended multiple times. An appeal against the extension was denied by a higher court, which cited sufficient suspicion of collusion and potential risk of influencing witnesses. The case involves serious charges, including the alleged handling of large quantities of heroin and involvement in a crime linked to organized drug trafficking and smuggling. The individual disputes the legality of the detention and argues that alternative measures could suffice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 227 Abs. 7 StPO, Art. 227 StPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Turkish National Suspected of Homicide and Drug Trafficking: The person was arrested in July 2012 and placed in pre-trial detention, which has since been extended multiple times. An appeal against the extension was denied by a higher court, which cited sufficient suspicion of collusion and potential risk of influencing witnesses. The case involves serious charges, including the alleged handling of large quantities of heroin and involvement in a crime linked to organized drug trafficking and smuggling. The individual disputes the legality of the detention and argues that alternative measures could suffice.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft schwerer Fall türkische Staatsangehörige internationaler Betäubungsmittelhandel Tötung Überwachungsmaterial

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

The court granted the request for free legal aid and representation.

Art. 227 Abs. 7 StPO

The reasoning regarding the legality of extending pre-trial detention for 6 months relies on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BK 2022 302 (2022-07-27) · be
State v. [Defendant Name Pending] (Homicide of Minor Daughter) - Extension of Pre-Trial Detention
«…292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.5) oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Doku- mente auszuw…»
CPR 2021 70 (2021-09-21) · ju
Defendant's Pre-Trial Detention Extended Due to Case Complexity and Ongoing Investigations
«…e procédure complexe portant sur des homicides ou d’enquêtes de longue haleine nécessitant une procédure d’entraide (TF 1B_261/2013 du 11 septembre 2013, consid. 4.2.) ; en principe, deux conditions doivent être réalisées : les motifs de détention ser…»
BK 2021 387 (2021-08-31) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention Extension for Attempted Homicide and Domestic Violence Accused
«…wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwer…»
BK 2021 96 (2021-03-17) · be
Homicide Suspect's Pre-Trial Detention Extension Confirmed but Limited
«…en wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Doku- mente auszuw…»
BK 2020 545 (2020-12-29) · be
Extension of Pre-trial Detention for Homicide Suspect Reduced
«…en wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwer…»
BK 2020 199 (2020-06-03) · be
Switzerland v. Serbian National on Trafficking and Flight Risk
«…n wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokum…»
1B_50/2019 (2019-02-19)
Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Due to Risk of Collusion in Aggravated Robbery Case
«…r entgegenzuwirken. Diese Ersatzmassnahme ist grundsätzlich auf die Bannung von Fluchtgefahr zugeschnitten (vgl. Urteil 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 3). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, mildere Ersatzmassnahmen könnten die Kollus…»
BH.2018.5 (2018-09-17)
Appeal Against Pre-Trial Detention Extension for Crimes Against Humanity Dismissed
«…langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteile des Bundesgerichts 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.5; 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2. m.w.H.; vgl. zum Ganzen Be- schluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Jul…»
1B_146/2018 (2018-04-11)
Extension of Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Collusion and Obstruction of Justice
«…ihrer Aufklärung und damit an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein gesteigertes öffentliches Interesse (Urteil 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 2.3). Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass das urteilende Gericht die Beschuldigten - nebst…»
1B_227/2017 (2017-06-26)
Federal Supreme Court Upholds Pretrial Detention Due to Risk of Collusion in Murder and Robbery Case
«…an ihrer Aufklärung und damit der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein gesteigertes öffentliches Interesse (Urteil 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 2.3). Wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand…»
1B_145/2017 (2017-05-04)
Appellant Detention Upheld in Drug Trafficking Case Despite Surveillance Challenge
«…s commissions rogatoires concernant pas moins de quatre pays sont en cours (Belgique, France, Hollande et Maroc; arrêts 1B_261/2013 du 11 septembre 2013 consid. 4.2 et 4.3; 1B_249/2013 du 12 août 2013 consid. 8; 1B_394/2012 du 20 juillet 2012 consid.…»
BH.2014.10 (2015-01-19)
Defendant's Pre-trial Detention Extended for ISIS Support and Flight Risk
«…13, E. 3.3, m.w.H.), oder im Falle lang- wieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013, E. 4.2. m.w.H.). 5.3.2 Die Würdigung der bisher erwähnten Umstände ergibt, dass der Haftgrund…»
2014.12.09.sr.2 (2014-12-09) · bl
Release from Pre-Trial Detention Due to Diminished Collusion Risk
«…gen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer. 1B_261/2013 vom 11. September 2013). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge…»
SK2 2014 22 (2014-04-30) · gr
Appeal Against Pre-Trial Detention for Robbery and Obstruction Risk
«…teht an der Verhinderung von Kollusionshandlungen ein erhöhtes öf- fentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. Sep- tember 2013 E. 2.3). Da dem Beschwerdeführer die Beteiligung an insgesamt drei vollendeten und einem versu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_261/2013

Urteil vom 11. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen , Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen den türkischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei einer vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 3. Juli 2012 nahm ihn die Polizei fest. Am 5. Juli 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge aufrechterhalten.

Am 4. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um 6 Monate, d.h. bis zum 3. Oktober 2013.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Juni 2013 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich freizulassen. Es sei festzustellen, dass seine Inhaftierung seit dem 4. April 2013 widerrechtlich sei.

C. Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat dazu Stellung genommen. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).

Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO .

2.2. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).

2.3. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, sich in Mittäterschaft mit weiteren Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich im Zeitpunkt der Tötung am Tatort, jedenfalls im Innern des Hauses, in dem das Opfer umgebracht wurde, aufgehalten. Er habe während oder unmittelbar nach der Tötung eine im Haus befindliche Tasche, welche eine grosse Menge Heroin enthalten habe, an sich genommen, wozu er allenfalls sogar über das Opfer habe steigen müssen. Weitere von der Täterschaft im Haus des Opfers behändigte Gegenstände habe er vorübergehend in seiner Wohnung aufbewahrt, zum Teil behalten und zum Teil entsorgt. Ausserdem wird ihm zur Last gelegt, mit grossen Mengen harter Drogen gehandelt zu haben.

Es geht demnach um sehr schwere Straftaten. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse.

Die Staatsanwaltschaft wird nach ihren Darlegungen gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren beantragen. Er muss somit eine einschneidende Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist damit beträchtlich.

Der Beschwerdeführer war, wie er zugibt, daran beteiligt, Gegenstände, welche die Täterschaft aus dem Haus des Opfers mitnahm, zu verstecken und zu beseitigen. Er hat also bereits Verdunkelungshandlungen vorgenommen. Dies spricht für Kollusionsgefahr.

Dasselbe gilt für Aussagen, wonach der Beschwerdeführer im Drogenmilieu unter einem anderen Namen aufgetreten ist.

Ein Indiz dafür, dass bei ihm nicht nur mit der Androhung, sondern gegebenenfalls auch mit der Anwendung von Gewalt gerechnet werden muss, stellt nebst dem Tatvorwurf das Verhalten eines Schweizer Zeugen dar. Dieser hatte vor seiner Einvernahme am 7. Dezember 2012 solche Angst, dass er polizeilich zu ihr begleitet werden musste. An der Einvernahme wand er sich unter Weinkrämpfen am Boden und versuchte, sein Gesicht vor den anwesenden Beschuldigten, unter anderem dem Beschwerdeführer, zu verbergen. Auf die Frage nach den Gründen für sein Verhalten gab der Zeuge an, er habe Angst auszusagen; in 15 Jahren, wenn die (gemeint: die Beschuldigten) raus kämen, müsse er das Land verlassen, wenn er noch alt werden wolle.

Für Kollusionsgefahr spricht überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte gemäss Steuerbescheinigung weder Einkommen noch Vermögen. Er bezog Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung. Trotzdem fuhr er einen "Audi A6" und war er in der Lage, ca. Fr. 30'000.-- in die Türkei zu überweisen. Dies lässt darauf schliessen, dass er gegenüber den Behörden seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiert hat.

Zwei der Mittäterschaft an der Tötung Beschuldigte sind noch flüchtig. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiss, wie er mit diesen in Kontakt treten könnte. Zudem steht noch die Einvernahme eines wichtigen Zeugen aus.

Schon mit Blick darauf hält es unter den gegebenen Umständen vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat. Ob es, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, dem Beschwerdeführer in Freiheit möglich wäre, mit den inhaftierten Mitbeschuldigten, insbesondere jenem in Deutschland, aufgrund ihres Haftregimes in Verbindung zu treten, kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen reichten aus.

Das von ihm vorgeschlagene Electronic-Monitoring und die Ausweis- und Schriftensperre sind von vornherein ungeeignet, der Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Diese Ersatzmassnahmen sind auf die Bannung von Fluchtgefahr zugeschnitten. Ein Kontaktverbot und die Überwachung der Kommunikation bzw. die Versiegelung der Computer- und Telefonanschlüsse der Familie des Beschwerdeführers können ebenso wenig als tauglich angesehen werden. Dass sich der Beschwerdeführer an ein Kontaktverbot halten würde, kann unter den (E. 2.3) dargelegten Umständen nicht angenommen werden. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes, sich ein von der Überwachung bzw. Versiegelung nicht erfasstes Kommunikationsmittel zu beschaffen und damit andere zu kontaktieren.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haftverlängerung um 6 Monate sei bundesrechtswidrig.

4.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.

Ausnahmefälle, bei denen sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate rechtfertigt, können etwa gegeben sein in Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 14 zu Art. 227 StPO ; MARKUS HUG, in Andreas Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 227 StPO ).

4.3. Die vorliegende Strafuntersuchung ist aufwendig und komplex. Die Staatsanwaltschaft führt nicht nur Ermittlungen wegen des Tötungsdelikts, das offenbar mit Drogenhandel in grossem Ausmass und gewerbsmässigem Menschenschmuggel in Zusammenhang steht, sondern auch wegen weiterer teilweise schwerer Straftaten, die den inzwischen 15 Beschuldigten angelastet werden. Dabei geht es nebst qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch um gewerbsmässige räuberische Erpressung. Ca. 100 Telefonanschlüsse wurden überwacht. Untersuchungen sind nicht nur im Kanton Thurgau, sondern auch in anderen Kantonen und im Ausland im Gang. Die Staatsanwaltschaft musste mehrere Staaten (Türkei, Serbien, Deutschland) um Rechtshilfe ersuchen. Die Beschuldigten ändern häufig ihre Aussagen, was die Untersuchung zusätzlich kompliziert. Die Kantonspolizei richtete eine Sonderkommission ein. Zwei Staatsanwälte befassen sich mit der Angelegenheit. Zudem wurde eigens dafür ein juristischer Sachbearbeiter eingesetzt.

Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Untersuchung hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz einen Ausnahmefall bejaht und die Verlängerung der Haft um 6 Monate als zulässig beurteilt hat.

Dass Überhaft drohe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr in Haft. Seine Mittellosigkeit kann daher angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Otmar Kurath, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri