Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_26/2022 KI-generiert

Defendant Precluded from Late Recusal Challenge in Money Laundering Case

Geschäftsnummer 1B_26/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, the complainant contested a decision by the Bern Cantonal Supreme Court regarding a recusal request. The complainant had been convicted of money laundering by the Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland and fined. They challenged this penal order, resulting in a judicial hearing being scheduled. Upon learning of the judge presiding over the case, who had participated in a previous related proceeding, the complainant filed a recusal motion, claiming a conflict of interest. However, the court deemed the motion as filed too late, thus not considering it. The complainant then appealed to the Federal Tribunal seeking to overturn the Supreme Court's non-admission of the recusal request.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 66 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; Defendant Precluded from Late Recusal Challenge in Money Laundering Case: The complainant had been convicted of money laundering by the Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland and fined. They challenged this penal order, resulting in a judicial hearing being scheduled. Upon learning of the judge presiding over the case, who had participated in a previous related proceeding, the complainant filed a recusal motion, claiming a conflict of interest. However, the court deemed the motion as filed too late, thus not considering it. The complainant then appealed to the Federal Tribunal seeking to overturn the Supreme Court's non-admission of the recusal request.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand verspätetes Ausstandsgesuch Prozessrecht Geldwäscherei verspätete Einreichung Parteianhörung qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although procedural issues lead to non-admission, the dispositive only cites the cost provision and the non-admission itself.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although the core decision is non-admission in simplified procedure, the operative part only explicitly invokes the cost rule.

Art. 42 Abs. 2 BGG

This provision regarding the requirements for filing an appeal was discussed in the reasoning (2.1) but is not cited in the dispositive.

Art. 66 BGG

The court decided on the potential non-imposition of costs in its reasoning before the final orders.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG

This provision regarding the standing of the appellant was discussed in the reasoning (2.1) but is not cited in the dispositive.

Art. 92 BGG

This provision determines the admissibility of the appeal, discussed in E. 2.1, but is not explicitly repeated in the operative part.

Art. 92 Abs. 1 BGG

This provision regarding the admissibility of appeal against an interlocutory decision on a recusation request was discussed in the reasoning (2.1) but is not cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

This provision is implicitly mentioned in the context of admissibility in section 2.1, but it is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

Art. 58 Abs. 1 StPO

This provision regarding the timing for filing a request for recusation was discussed in the reasoning (2.2) but is not cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_26/2022

Urteil vom 8. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kerstin von Arx,

c/o Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2021 (BK 21 566).

Erwägungen:

1. Am 6. August 2021 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit dem er wegen Geldwäscherei zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland.

Am 15. November 2021 setzte die Gerichtspräsidentin von Arx die Hauptverhandlung an, gab die Besetzung des Gerichts bekannt und setzte A.________ Frist, Beweisanträge zu stellen und seine persönlichen Verhältnisse darzulegen.

Am 14. Dezember 2021 nahm die Gerichtspräsidentin von der Eingabe A.________s vom 9. Dezember 2021 Kenntnis und überwies das darin enthaltene, gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ans Obergericht des Kantons Bern mit der Erklärung, sie verzichte auf Stellungnahme.

Am 20. Dezember 2021 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein mit der Begründung, es sei verspätet gestellt worden.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung ist ein 6 bis 7 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1; 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat die Präsidialverfügung, mit der u.a. die Gerichtsbesetzung eröffnet wurde, am 16. November 2021 entgegengenommen. Den Ausstand der Gerichtspräsidentin hat er mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 verlangt mit der Begründung, sie habe bereits an einem früheren Verfahren, an dem er beteiligt gewesen sei, mitgewirkt. Der Beschwerdeführer hat somit, nachdem er sowohl Kenntnis von der Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am Verfahren als auch vom Ausstandsgrund hatte, mehr als drei Wochen zugewartet, bis er ein Ausstandsbegehren stellte. Das Obergericht hat es nach der angeführten Rechtsprechung als verspätet beurteilt und ist darauf nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, dass für ein Ausstandsgesuch nicht die gleiche Frist gelte wie die ihm für die Stellung von Beweisanträgen angesetzte. Es ist indessen allein Sache des Beschwerdeführers, allfällige Ausstandsgründe (rechtzeitig) geltend zu machen, die Gerichtspräsidentin konnte ihm dafür schon deswegen keine Frist ansetzen oder Rechtsauskünfte erteilen, weil sie von seiner Absicht, sie abzulehnen, gar keine Kenntnis hatte. Seine Ausführungen, wonach das Ausstandsgesuch begründet gewesen sei, gehen an der Sache vorbei, weil das Obergericht es nicht materiell beurteilte. Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

2.3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi