Defendant v. Cantonal Court on Pre-Trial Detention Extension Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a provincial court regarding the extension of their detention. The provincial court had ruled to prolong the individual's preventive custody until late August 2017. The individual challenged this ruling, seeking relief, but the higher court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for being actionable. Consequently, the higher court decided not to proceed with the appeal and opted not to impose any costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 387 StPO, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Defendant v. Cantonal Court on Pre-Trial Detention Extension Challenge: The provincial court had ruled to prolong the individual's preventive custody until late August 2017. The individual challenged this ruling, seeking relief, but the higher court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for being actionable. Consequently, the higher court decided not to proceed with the appeal and opted not to impose any costs.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be considered in the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.
Used to rule that no costs will be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_259/2017
Urteil vom 29. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; verfahrensleitende Verfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017
des Kantonsgerichts Schwyz.
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Küssnacht verlängerte mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 25. August 2017. Dagegen erhob A.________ am 8. Juni 2017 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz verfügte am 12. Juni 2017 Folgendes:
"1. Herr Staatsanwalt MLaw André Steiner und Herr Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig erhalten die Beschwerdeschrift zu den Akten.
2. Herr Staatsanwalt Mlaw André Steiner hat Gelegenheit, innert einer Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen ( Art. 390 Abs. 2 StPO ). Eingabe und Belege sind in je einem Exemplar für das Gericht und für die Gegenpartei einzureichen. Im Säumnisfall wird Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen.
3. Herr Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig hat Gelegenheit, sich innert einer Frist von 10 Tagen zum sinngemässen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung vernehmen zu lassen. Eingabe und Belege sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Im Säumnisfall wird Verzicht auf Vernehmlassung angenommen. Bis zu einem Entscheid betr. Wechsel bleibt Herr Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
4. Der Klarheit halber wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Küssnacht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die gegen den Beschuldigten durch den Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts mit Verfügung vom 28. April 2017 bis zum 12. Juni 2017 angeordnete Sicherheitshaft bis zum 25. August 2017 verlängerte (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Diese Anordnung hat weiterhin Bestand (vgl. Art. 387 StPO ), d.h., der Beschuldigte bleibt bis auf Weiteres in Sicherheitshaft."
2. A.________ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juni 2017 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dieses überwies die Eingabe im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger von A.________ mit Schreiben vom 26. Juni 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offenbleiben, ob es sich beim angefochtenen Zwischenentscheid überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Schwyz und Rechtsanwalt Arno Thürig schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli