Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_259/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Post-Conviction Detention Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 1B_259/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in custody since October 3, 2013, and is currently serving a security detention after being convicted on multiple charges including theft and property damage. Following the initial conviction, an extension of the security detention was ordered, which the individual contested through appeals. Various decisions regarding the extension of this detention were made by lower courts, culminating in a complaint filed to the Federal Tribunal challenging the latest decision on the extension. The Federal Tribunal later reviewed the complaint but determined that it was submitted after the deadline and thus decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Extension of Post-Conviction Detention Dismissed as Untimely: Following the initial conviction, an extension of the security detention was ordered, which the individual contested through appeals. Various decisions regarding the extension of this detention were made by lower courts, culminating in a complaint filed to the Federal Tribunal challenging the latest decision on the extension. The Federal Tribunal later reviewed the complaint but determined that it was submitted after the deadline and thus decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Strafzumessung Aussetzungsfrist Straftaten gegen das Vermögen Dauer der Landesverweisung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious lack of prospects of success.

Art. 64 BGG

Reason for rejecting the request for free legal aid as the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Reason for not levying judicial costs in this matter.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_259/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,

Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Erwägungen:

1. A.________ befindet sich seit dem 3. Oktober 2013 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 24. Oktober 2014 in Sicherheitshaft. Mit Urteil vom 6. März 2015 wurde sie durch das Strafdreiergericht Basel-Stadt des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei und des Hausfriedensbruchs sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, wobei die ausgestandene Haft angerechnet wurde. Zugleich wurde die gegen die Verurteilte am 2. November 2009 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen; A.________ hat dagegen die Berufung erklärt.

Mit Beschluss vom 6. März 2015 ordnete das Strafgericht sodann die Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft an, dies zunächst für die Dauer von zwölf Wochen bis zum 29. Mai 2015. Eine hiergegen von der Verurteilten erhobene Beschwerde wurde vom Appellations-gericht Basel-Stadt mit Urteil vom 9. April 2015 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht als Einzelgericht die Sicherheitshaft bis zum 21. August 2015. Auch gegen diese Verfügung reichte A.________ eine Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 hat das Appellationsgericht, Einzelgericht, auch diese Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 28. Juli (Postaufgabe: 31. Juli) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.3. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin nach den Angaben in der Beschwerde am 23. Juni 2015 (Dienstag) rechtsgültig zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am Mittwoch, 24. Juni 2015 zu laufen begonnen, und am Donnerstag, 23. Juli 2015 hat sie geendet (in Berücksichtigung der Regeln nach Art. 44 ff. BGG ). Da eine Haftsache in Frage steht, findet die die Gerichtsferien geltende Fristenstillstands-Regel ( Art. 46 BGG ) keine Anwendung ( BGE 135 I 257 insb. E. 1.3 S. 259 f.).

Die von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem amtlichen Rechtsbeistand erst am Freitag, 31. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 44 N 12 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp